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Wenn ich in die Notaufnahme eingeliefert werde, aber meine Krankenversicherungskarte vergesse, habe ich dann weiterhin Anspruch auf Leistungen?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin18/05/2023

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Zu diesem Thema empfiehlt die vietnamesische Sozialversicherung:

Artikel 28 des Krankenversicherungsgesetzes schreibt vor, dass Krankenversicherte beim Arztbesuch ihre Krankenversicherungskarte und einen Lichtbildausweis vorlegen müssen. Kinder unter 6 Jahren müssen lediglich ihre Krankenversicherungskarte vorlegen.

Im Notfall können sich Krankenversicherte in jeder medizinischen Einrichtung (öffentlich und privat) untersuchen und behandeln lassen und müssen vor der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Krankenversicherungskarte und einen Lichtbildausweis vorlegen.

Hinweis: Die Feststellung des Notfallzustands des Patienten bei der Aufnahme obliegt dem behandelnden Arzt und der medizinischen Einrichtung, die den Patienten aufnimmt.

Nach Abschluss der Notfallphase veranlasst die medizinische Einrichtung die Verlegung des Patienten in eine andere Abteilung oder einen anderen Behandlungsraum dieser Einrichtung zur weiteren Überwachung und Behandlung oder die Verlegung in eine andere Einrichtung, die als richtig eingestuft und entsprechend der auf der Karte angegebenen Leistungsstufe bezahlt wird.

Begibt sich ein Krankenversicherter in die Notaufnahme einer medizinischen Einrichtung, mit der er keinen Krankenversicherungsvertrag hat, muss die Einrichtung dafür verantwortlich sein, dem Patienten bei der Entlassung gültige Dokumente und Bescheinigungen über die Kosten der medizinischen Untersuchung und Behandlung auszuhändigen, damit der Patient die Zahlung gemäß den Vorschriften direkt an die Sozialversicherungsanstalt leisten kann.

Wenn der Patient die Notaufnahme einer Einrichtung mit Krankenkassenvertrag aufsucht, bei der Entlassung aus dem Krankenhaus aber immer noch keine Krankenversicherungskarte und keinen Lichtbildausweis vorlegen kann, wird ihm gemäß den Vorschriften nur ein Teil der Kosten direkt von der Krankenkasse erstattet.

Konkret: Bei ambulanten Patienten zahlt die Krankenkasse nach tatsächlichem Aufwand im Rahmen der Leistungen und der Leistungsstufe des Patienten, maximal jedoch das 0,15-fache des Grundgehalts zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung und Behandlung (derzeit 233.500 VND).

Bei stationären Patienten beträgt der Höchstbetrag nicht mehr als das 0,5-fache des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Entlassung (derzeit 745.000 VND).

Wenn der Patient also bei der Aufnahme in die Notaufnahme seine Krankenversicherungskarte nicht mitbringt, hat er dennoch Anspruch auf die vollen Leistungen der Krankenversicherung, sofern er die Krankenversicherungskarte vor der Entlassung aus dem Krankenhaus vorlegen kann. Kann er die Krankenversicherungskarte bei der Entlassung aus dem Krankenhaus jedoch auch nicht vorlegen, erhält der Patient nur einen Teil der Kosten, die direkt von der Krankenkasse übernommen werden.

Minh Hoa (t/h)


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