Die komplette Herstellung von Kosmetikprodukten erfolgt in den einzelnen Produktionsbetrieben, so dass für jeden Betrieb eine eigene Deklaration vorliegt.
Das Rundschreiben 34/2025/TT-BYT ändert und ergänzt Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 06/2011/TT-BYT zur Erstellung eines Deklarationsformulars für kosmetische Mittel.
Dementsprechend ist das Deklarationsformular für kosmetische Mittel gemäß den Bestimmungen in Anhang Nr. 01-MP dieses Rundschreibens auszufüllen. Die Art und Weise, wie der Inhalt des Deklarationsformulars für kosmetische Mittel eingetragen wird, ist gemäß den Bestimmungen in Anhang Nr. 02-MP dieses Rundschreibens auszufüllen.
Bei Online-Einreichung der Deklarationsunterlagen für kosmetische Mittel : Das Deklarationsformular muss vom gesetzlichen Vertreter oder einer von diesem bevollmächtigten Person unter Angabe des vollständigen Namens unterzeichnet und abgestempelt werden (elektronische oder digitale Signaturen sind möglich). Handelt es sich bei der für die Markteinführung des Produkts verantwortlichen Organisation oder Person um einen gewerblichen Haushalt, ist der Stempel des gewerblichen Haushalts auf dem Deklarationsformular nicht erforderlich.
Bei der Einreichung der Deklarationsakte für kosmetische Mittel direkt oder per Post: Das Deklarationsformular muss vom gesetzlichen Vertreter oder einer von diesem bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Der vollständige Name muss deutlich erkennbar sein, und der Stempel muss angebracht sein (Unterschrift und Siegel sind nicht zulässig). Das Siegel muss sich an den Rändern befinden (falls das Deklarationsformular zwei oder mehr Seiten umfasst). Handelt es sich bei der Organisation oder Einzelperson, die für die Markteinführung des Produkts verantwortlich ist, um einen gewerblichen Haushalt, ist es nicht erforderlich, das Siegel des gewerblichen Haushalts auf das Deklarationsformular zu stempeln. Der Eigentümer des gewerblichen Haushalts muss auf allen Seiten des Deklarationsformulars unterschreiben, die Informationen enthalten.
Jedes kosmetische Produkt wird in einem Deklarationsformular deklariert.
Da Kosmetikprodukte vollständig in verschiedenen Produktionsbetrieben hergestellt werden, muss jeder Betrieb separat deklariert werden. Sind zwei oder mehr Betriebe an den einzelnen Produktionsphasen eines Produkts beteiligt, müssen sie gemeinsam in einem Deklarationsformular aufgeführt werden und Name, vollständige Anschrift und Produktionsphasen jedes Betriebes klar angeben.
Produkte mit demselben Produkteigentümer, die in einen der folgenden Fälle fallen, dürfen in einem Deklarationsformular deklariert werden:
Die Produkte werden unter einem Gattungsnamen verpackt und als Produktset verkauft.
Produkte mit gleichem Namen und gleicher Produktlinie haben ähnliche Formeln, aber unterschiedliche Farben oder Düfte, mit Ausnahme von Haarfärbemitteln und Parfüms, die für jede Farbe und jeden Duft separat deklariert werden müssen.
Über andere Formen entscheidet die vietnamesische Arzneimittelbehörde – Gesundheitsministerium auf Grundlage der Entscheidung des ASEAN Cosmetic Council.
So schreiben Sie die Inhaltsstoffe in Kosmetikprodukten
a- Die Inhaltsstoffe der Produktformel müssen vollständig und in absteigender Reihenfolge aufgeführt sein. Parfümbestandteile, Duftstoffe und deren Inhaltsstoffe können als „Parfüm, Duftstoff, Geschmacksstoff, Aroma“ aufgeführt werden. Inhaltsstoffe mit einem Gehalt von weniger als 1 % können in beliebiger Reihenfolge nach Inhaltsstoffen mit einem Gehalt von mehr als 1 % aufgeführt werden. Farbstoffe können in beliebiger Reihenfolge nach anderen Inhaltsstoffen gemäß dem Farbindex (CI) oder namentlich gemäß Anhang IV der ASEAN-Kosmetikrichtlinie aufgeführt werden. Bei kosmetischen Produkten, die zum Schminken bestimmt sind und in verschiedenen Farben erhältlich sind, können alle Farbstoffe unter „Kann enthalten“ oder „+/-“ aufgeführt werden.
b) Geben Sie den vollständigen Prozentsatz der Inhaltsstoffe mit den in den Anhängen des ASEAN-Kosmetikabkommens festgelegten Konzentrations- und Gehaltsgrenzen an. Die Einheit und die Dezimalstellen werden durch ein Komma („,“) gekennzeichnet.
c- Die Namen der Inhaltsstoffe müssen der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) gemäß den neuesten Veröffentlichungen entsprechen: International Cosmetic Ingredient Dictionary, British Pharmacopoeia, United States Pharmacopoeia, Chemical Abstract Services, Japanese Standard Cosmetic Ingredient, Japanese Cosmetic Ingredients Codex. Die Namen von Pflanzen und Pflanzenextrakten müssen als wissenschaftliche Namen mit Angabe der Gattung und Art der Pflanze angegeben werden (der Gattungsname kann abgekürzt werden). Bei Inhaltsstoffen tierischen Ursprungs muss der genaue wissenschaftliche Name der Tierart angegeben werden.
d- Folgende Stoffe gelten nicht als Inhaltsstoffe von Kosmetika: Verunreinigungen in den verwendeten Rohstoffen; Hilfsstoffe, die für technische Zwecke verwendet werden, aber im fertigen Produkt nicht vorhanden sind; Materialien, die in den erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger von Duftstoffen verwendet werden.
Die im Erklärungsformular verwendete Sprache ist Vietnamesisch oder Englisch. Die in Abschnitt 3 (Verwendungszweck), Abschnitt 8 (Informationen über die für die Markteinführung des Produkts verantwortliche Organisation oder Person), Abschnitt 9 (Informationen über den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens) und Abschnitt 10 (Informationen über das importierende Unternehmen) des Erklärungsformulars angegebenen Inhalte müssen auf Vietnamesisch oder Vietnamesisch und Englisch verfasst sein.
Das Rundschreiben tritt am 18. August 2025 in Kraft.
Minh Hien
Quelle: https://baochinhphu.vn/quy-dinh-moi-ve-cach-lap-phieu-cong-bo-san-pham-my-pham-102250714144557337.htm
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