In der Regierungsverordnung , die eine Reihe von Artikeln des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte detailliert beschreibt, ist festgelegt, dass die Frist für die öffentliche Meldung mangelhafter Produkte und Waren je nach Produktgruppe 3–5 Tage beträgt.

Die Regierung hat das Dekret 55/2024/ND-CP erlassen, in dem eine Reihe von Artikeln des Verbraucherschutzgesetzes detailliert beschrieben werden. Darin wird die Verantwortung von Unternehmen und Einzelpersonen für fehlerhafte Produkte und Waren klar dargelegt.
Notwendige Maßnahmen zur Einstellung der Lieferung mangelhafter Produkte und Waren
Verordnung zur Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Einstellung der Lieferung mangelhafter Produkte und Waren:
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, müssen Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung eines fehlerhaften Produkts oder einer fehlerhaften Ware oder nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch eine zuständige staatliche Verwaltungsbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung fehlerhafter Produkte oder Waren auf dem Markt zu stoppen.
Unternehmen und Einzelpersonen müssen gegenüber den Verbrauchern und dem Gesetz für Verzögerungen bei der Unterbindung der Versorgung des Marktes mit mangelhaften Produkten und Waren verantwortlich sein.
Öffentliche Ankündigung des Rückrufs fehlerhafter Produkte und Waren
Im Falle von mangelhaften Produkten und Waren der Gruppe A gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 33 Absatz 1 des Verbraucherschutzgesetzes müssen Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb von drei Werktagen ab Entdeckung der mangelhaften Produkte und Waren oder Erhalt einer Rückrufanfrage von einer zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde ihrer öffentlichen Verantwortung nachkommen und die mangelhaften Produkte und Waren sowie den Rückruf dieser Produkte und Waren gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c des Verbraucherschutzgesetzes öffentlich bekannt geben.

Im Falle fehlerhafter Produkte und Waren der Gruppe B gemäß Punkt b, Absatz 1, Artikel 33 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte müssen Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb von 5 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der fehlerhaften Produkte und Waren oder dem Erhalt einer Rückrufanfrage von einer zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde die fehlerhaften Produkte und Waren öffentlich bekannt geben und diese Produkte und Waren gemäß Punkt b, Absatz 2, Artikel 33 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte zurückrufen.
In Fällen, in denen das Gesetz andere Bestimmungen über die Frist für die öffentliche Bekanntgabe und Ankündigung fehlerhafter Produkte und Waren sowie den Rückruf solcher Produkte und Waren enthält, wie in den beiden obigen Absätzen vorgeschrieben, müssen Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen die öffentliche Bekanntgabe und Ankündigung fehlerhafter Produkte und Waren sowie den Rückruf solcher Produkte und Waren innerhalb der durch andere Gesetze vorgeschriebenen Frist durchführen.
In Absatz 4, Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz der Verbraucherrechte heißt es eindeutig : „Fehlerhafte Produkte und Waren sind Produkte und Waren, die die Sicherheit der Verbraucher nicht gewährleisten und die geeignet sind, das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Verbraucher zu schädigen, bei denen der Fehler jedoch zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts oder der Ware für die Verbraucher nicht erkannt wurde, obwohl das Produkt oder die Ware gemäß den geltenden Normen und technischen Vorschriften hergestellt wurde, einschließlich:
Massenprodukte und Waren mit Mängeln, die auf die technische Konstruktion zurückzuführen sind;
Einzelne Produkte und Waren mit Mängeln, die aus dem Herstellungs-, Verarbeitungs-, Transport-, Lagerungs- und Verwendungsprozess resultieren;

Produkte und Waren, die bei der Verwendung potenzielle Sicherheitsrisiken bergen, für die jedoch keine ausreichenden Anweisungen oder Warnungen für die Verbraucher vorhanden sind.
Im Verbraucherschutzgesetz heißt es in Absatz 1, Artikel 33 eindeutig : Zu den mangelhaften Produkten und Waren zählen:
Produkte und Waren mit Mängeln der Gruppe A sind Produkte und Waren, die Schäden an Leben und Gesundheit des Verbrauchers verursachen können;
Bei Produkten und Waren mit Mängeln der Gruppe B handelt es sich um Produkte und Waren, die Schäden am Eigentum des Verbrauchers verursachen können;
Für mangelhafte Produkte und Waren, die geeignet sind, Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum von Verbrauchern zu verursachen, gelten die Regelungen für mangelhafte Produkte und Waren der Gruppe A./.
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