Dunkelgelb lackiert, mit der Aufschrift „Schulbus“
Nach Angaben des Verkehrsministeriums legen die nationalen Normen für Straßenfahrzeuge – Personenkraftwagen – die Klassifizierung von Personenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck fest: Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Fahrzeuge mit Anhängern, Traktoren und unfertige Fahrzeuge.
Das Verkehrsministerium schlägt vor, für Schulbusse eigene nationale Standards festzulegen (Beispielfoto).
In dem derzeit zur Stellungnahme vorliegenden Entwurf stellt das Verkehrsministerium klar: Ein Personenkraftwagen ist ein Auto, dessen Aufbau und Ausstattung überwiegend der Beförderung von Personen und Gepäck dient oder auch zum Ziehen eines Anhängers geeignet ist.
Zu Personenkraftwagen zählen: Personenkraftwagen mit 9 oder weniger Personen einschließlich Fahrer (einschließlich Pkw, Kleintransporter, Fahrschulfahrzeuge); Pkw mit 10 oder mehr Personen einschließlich Fahrer; Schlafbusse (mit 10 oder mehr Personen einschließlich Fahrer, die nur mit Schlafbetten zur Beförderung von Fahrgästen ausgestattet sind, ohne Fahrersitz und ggf. 1 Reiseleitersitz).
Stadtpersonenkraftwagen, Bus; Stadtreisebus, Gelenkbus, Reisebus; Doppeldecker-Stadtreisebus, Doppeldeckerbus; Stadtreisebus, Eindecker, ohne Dach; Eindeckerbus, ohne Dach; Stadtreisebus, Doppeldecker, ohne Dach, Bus, Doppeldecker, ohne Dach; behindertengerechter Stadtreisebus, behindertengerechter Bus; Stadt-BRT-Reisebus; BRT-Bus; Reisebus für die Fahrausbildung.
Der Normentwurf klassifiziert Personenkraftwagen für besondere Zwecke auch als Personenkraftwagen mit einer Struktur und Ausrüstung für den Transport von Menschen unter besonderen Bedingungen oder mit besonderen Vorkehrungen, wie etwa: Krankenwagen, Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit Behinderungen, Fahrzeuge zum Transport von Gefangenen, Fahrzeuge für mobile Unterkünfte, Bestattungsfahrzeuge, Fahrzeuge zum Transport von Studenten und andere Personenkraftwagen für besondere Zwecke.
Der Entwurf sieht insbesondere vor, dass ein Schülertransportfahrzeug ein spezielles Personenfahrzeug ist, das ausschließlich zum Abholen und Absetzen von Schülern bestimmt ist. Das Fahrzeug muss dunkelgelb lackiert sein und an Vorder- und Rückseite den Schriftzug „Schülertransportfahrzeug“ tragen.
Neben dem Schülersitz und dem Fahrersitz muss das Fahrzeug mindestens einen Sitzplatz für die Aufsichtsperson des Schülers (einen Erwachsenen) haben.
Die Gesamtzahl der zulässigen Personen inklusive Fahrer darf 45 nicht überschreiten. Bei einem Fahrzeug, das ausschließlich für Grund- und Kindergartenkinder bestimmt ist, darf die Anzahl der zulässigen Personen inklusive Fahrer 56 nicht überschreiten.
Schulbusse müssen mit einem Erste-Hilfe-Kasten mit entsprechender Ausstattung für die Erste Hilfe bei Kindern ausgestattet sein; Gurtdurchtrennvorrichtung im Fahrerbereich bei Fahrzeugen mit Beifahrer-Sicherheitsgurten; Warnblinkanlage, die beim Öffnen der Türen automatisch aktiviert wird; Warnvorrichtung, falls die Türen oder Notausgänge (sofern vorhanden) beim Anfahren des Fahrzeugs nicht geschlossen sind.
Lastkraftwagen mit maximal 2 Sitzreihen, der nicht mehr als 6 Personen befördert
Für Lastkraftwagen schreibt der Normentwurf vor, dass das Fahrzeug in erster Linie für den Transport von Gütern ausgelegt und ausgestattet ist. Ein Lastkraftwagen darf maximal zwei Sitzreihen haben und inklusive Fahrer nicht mehr als sechs Personen in der Kabine befördern oder auch einen Anhänger ziehen.
Dementsprechend umfassen Lastkraftwagen: allgemeine Lastkraftwagen; Lastkraftwagen; Muldenkipper; Pickup-Trucks mit Einzelkabine; Pickup-Trucks mit Doppelkabine; Transporter; gedeckte Lastkraftwagen; geschlossene Lastkraftwagen; Kühllastkraftwagen; isolierte Lastkraftwagen; Lastkraftwagen für Fahrerschulungen; Speziallastkraftwagen; Tanklastkraftwagen; Fahrzeugtransporter; Müllwagen; Schlammlastkraftwagen; Geldlastkraftwagen; Lastkraftwagen für den Transport von lebenden Wassertieren und Meeresfrüchten; andere Speziallastkraftwagen.
In Bezug auf Spezialfahrzeuge legt der Entwurf fest, dass es sich dabei um Fahrzeuge mit Strukturen und Ausrüstungen für eine spezielle Funktion oder Verwendung handelt, darunter: Feuerwehrfahrzeuge; Straßenkehrmaschinen; Müllsaugfahrzeuge; Betonmischer und -transporter; Mörtelmischer; mobile Betonmischer; Betonpumpenfahrzeuge; Kranfahrzeuge; Drehleiterfahrzeuge; Bohrfahrzeuge; Abschleppfahrzeuge; Abschlepp- und Transportfahrzeuge; Fahrzeuge zum Heben von Personen, die in der Höhe arbeiten; mobile Klinikfahrzeuge; andere Spezialfahrzeuge; Sattelschlepper; Lastwagen mit Anhänger; unfertige Fahrzeuge; Fahrgestelle mit Fahrerhaus; Fahrgestelle ohne Fahrerhaus und unfertige Personenkraftwagen.
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