Neueste Politik für 5 Themengruppen, die von der Umstrukturierung und Rationalisierung des Apparats betroffen sind
Die Regierung erließ die Resolution Nr. 07/2025/NQ-CP vom 17. September 2025 zu Richtlinien und Regelungen für Subjekte, die von der Umsetzung der organisatorischen Umstrukturierung des Verwaltungsapparats und der Verwaltungseinheiten auf allen Ebenen gemäß der Schlussfolgerung Nr. 183-KL/TW vom 1. August 2025 des Politbüros und des Sekretariats betroffen sind.
Hà Nội Mới•18/09/2025
Die Resolution Nr. 07/2025/NQ-CP legt Richtlinien für fünf Subjektgruppen fest, die von der Umstrukturierung des Verwaltungsapparats und der Verwaltungseinheiten auf allen Ebenen betroffen sind.
In der oben genannten Entschließung beschließt die Regierung Richtlinien für fünf Themengruppen, darunter: 1. Richtlinien für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben; 2. Richtlinien für Kader ab Gemeindeebene, die das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder Renten-, Invaliditäts- oder Krankengeld beziehen; 3. Richtlinien für Personen, die im öffentlichen Dienst mit Arbeitsverträgen arbeiten; 4. Richtlinien für Personen, die vor dem 1. Juli 2025 bei von der Partei und dem Staat auf Provinz- oder Bezirksebene zugewiesenen Verbänden außerhalb der Lohnquote arbeiten; 5. Richtlinien für hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre mit Arbeitsverträgen (die Gehälter und Zulagen aus Gewerkschaftsmitteln erhalten). Im Einzelnen:
Richtlinie für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das Rentenalter gemäß Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP erreicht haben
Anwendbare Objekte:
a) Kader, Beamte, öffentliche Angestellte und Arbeiter, die in Artikel 2 des Regierungserlasses Nr. 178/2024/ND-CP vom 31. Dezember 2024 (geändert und ergänzt durch den Erlass Nr. 67/2025/ND-CP vom 15. März 2025) über Richtlinien und Regelungen für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte bei der Umsetzung der organisatorischen Regelungen des politischen Systems genannt sind, mit einer Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungszahlung von 15 Jahren oder mehr, wenn sie in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen, gefährlichen Arbeit oder einem Beruf arbeiten, der auf der Liste der Regierungsbehörde steht, die die Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung wahrnimmt, oder wenn sie in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich der Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder höher vor dem 1. Januar 2021. und das in Anhang II des Erlasses Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben und sofort ihre Arbeitsplätze gekündigt, weil sie von der Umstrukturierung des Apparats und der Einführung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung direkt betroffen waren;
b) Angehörige der Streitkräfte (mit Ausnahme von Angehörigen, die dem im Gesetz über Offiziere der vietnamesischen Volksarmee, im Gesetz über Berufssoldaten, Verteidigungsarbeiter und Beamte, im Gesetz über die öffentliche Sicherheit des Volkes und in den Leitlinien festgelegten Rentenalter unterliegen) gemäß Artikel 2 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) mit einer Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von 15 oder mehr Jahren, wenn sie in einem schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen, gefährlichen Beruf oder einer Beschäftigung auf der Liste der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung arbeiten oder in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich der Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder höher vor dem 1. Januar 2021 und das in Anhang II festgelegte Rentenalter erreicht haben, das mit ... mit einer Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von 15 oder mehr Jahren, wenn sie in einem schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren Beruf arbeiten, Personen, die eine giftige oder gefährliche Arbeit oder Beschäftigung auf der Liste der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung ausüben oder in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder höher vor dem 1. Januar 2021, und das Rentenalter gemäß Anhang II des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt 135/2020/ND-CP) erreicht haben, sind aufgrund der direkten Auswirkungen der organisatorischen Regelung und Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung sofort zurückgetreten.
Richtlinien und Regelungen:
Die oben genannten Personen haben Anspruch auf folgende Leistungen:
- sofortiger Bezug einer Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes;
- Anspruch auf eine einmalige Zulage, die auf der Grundlage der Arbeitszeit ab dem Rentenalter gemäß Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben wie folgt berechnet wird:
Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten oder weniger wird eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monatsgehältern ausgezahlt.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten oder mehr beträgt die einmalige Zulage für die ersten 15 Monate der Beschäftigung 15 Monatsgehälter; ab dem 16. Monat beträgt die einmalige Zulage 0,5 Monatsgehälter pro Monat. Die maximale einmalige Zulage beträgt nicht mehr als 24 Monatsgehälter.
Finanzierungsquelle für Subventionszahlungen umgesetzt gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP).
Richtlinie für Kader ab Gemeindeebene, die das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder Renten-, Invaliditäts- oder Krankengeld beziehen
Anwendbare Objekte:
Kader ab der Kommunalebene, die gemäß den Bestimmungen in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP das Rentenalter erreicht haben oder aufgrund der Umstrukturierung des Apparats und der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierungen Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Krankengeld beziehen.
Richtlinien und Regelungen:
Die oben genannten Personen haben Anspruch auf eine einmalige Zulage, die auf der Grundlage der Arbeitszeit ab dem in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalter oder ab dem Zeitpunkt des Bezugs von Altersrente, Invaliditätsrente und Krankengeld bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet wird:
Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten oder weniger wird eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monatsgehältern ausgezahlt.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten oder mehr beträgt die einmalige Zulage für die ersten 15 Monate der Beschäftigung 15 Monatsgehälter; ab dem 16. Monat beträgt die einmalige Zulage 0,5 Monatsgehälter pro Monat. Die maximale einmalige Zulage beträgt nicht mehr als 24 Monatsgehälter.
Finanzierungsquelle für Subventionszahlungen umgesetzt gemäß den Bestimmungen von Klausel 1, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP).
Richtlinien für Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst
Anwendbare Objekte:
Personen, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in öffentlichen Dienststellen gemäß den Regierungsvorschriften Fach- und technische Tätigkeiten im Rahmen der Liste der spezialisierten Berufsbezeichnungen und der gemeinsamen Berufsbezeichnungen ausüben, müssen aufgrund der Umstrukturierung des Apparats und der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung ihre Arbeit sofort aufgeben.
Richtlinien und Regelungen:
In der Entschließung heißt es, dass der Arbeitnehmer in Fällen, in denen das Alter unter dem in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalter liegt, Anspruch auf die in Artikel 7 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) festgelegte Vorruhestandsregelung oder die in Artikel 10 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) festgelegte Kündigungsregelung hat.
Im Falle des Erreichens des in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalters gelten die folgenden Richtlinien und Regelungen: für die oben genannten Kader, Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst, Arbeiter und Streitkräfte.
Finanzierungsquelle für Subventionszahlungen umgesetzt gemäß den Bestimmungen von Klausel 2, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP).
Richtlinien für Personen, die außerhalb der Personalquote bei Verbänden arbeiten, die von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene vor dem 1. Juli 2025 festgelegt wurden
Anwendbare Objekte:
Personen, die vor dem 1. Juli 2025 außerhalb der von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene festgelegten Personalquote bei Verbänden arbeiten, werden aufgrund der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierungen ihre Stellen sofort aufgeben. Dazu gehören: Vorsitzende und hauptamtliche stellvertretende Vorsitzende im arbeitsfähigen Alter; Vorsitzende und hauptamtliche stellvertretende Vorsitzende im Ruhestand sowie Personen im arbeitsfähigen Alter, die mit einem Arbeitsvertrag arbeiten.
Richtlinien und Regelungen:
Die oben genannten Fächer bieten folgende Vorteile:
- Sie erhalten einen einmaligen Zuschuss, der von der Gemeinde auf der Grundlage des Saldos des Gemeindehaushalts festgelegt wird, jedoch nicht mehr als 24 Monate des aktuellen Gehalts oder der aktuellen Vergütung betragen darf;
- Reservierung eines Sozialversicherungszeitraums oder Erhalt einer einmaligen Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes;
- Sie genießen Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
In der Entschließung wird die Finanzierungsquelle für die Subventionszahlungen klar angegeben. durch lokales Budget
Richtlinien für hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre, die im Rahmen von Arbeitsverträgen arbeiten (und Gehälter und Zulagen aus finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhalten)
In der Resolution heißt es: „Vollzeit-Gewerkschaftsfunktionäre, die vor dem 15. Januar 2019 im Rahmen von Arbeitsverträgen arbeiteten (und Gehälter und Zulagen aus finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhielten), und die ihre Arbeit aufgrund der Umstrukturierung des Apparats und der Einführung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung sofort aufgeben, kommen in den Genuss der folgenden Richtlinien und Regelungen:
1. Wenn Sie jünger als 2 Jahre sind und das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreichen, gelten folgende Regelungen für den vorzeitigen Ruhestand:
a- Erhalten Sie eine einmalige Rentenleistung in Höhe von 0,8 Monatsgehältern des aktuellen Gehalts multipliziert mit der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ruhestands im Vergleich zum Renteneintrittsdatum;
b) Wenn die Arbeitnehmer die Arbeitszeitanforderungen erfüllen und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für den Rentenbezug gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 zahlen, erhalten sie Altersleistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und es kommt nicht zu einer Kürzung ihres Rentenbetrags aufgrund der vorzeitigen Pensionierung.
2. Falls bis zum Renteneintrittsalter gemäß Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP noch 2 bis 5 Jahre verbleiben, gelten folgende Regelungen für den vorzeitigen Ruhestand:
a- Erhalten Sie eine einmalige Rentenleistung in Höhe von 0,8 Monatsgehältern des aktuellen Gehalts multipliziert mit der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ruhestands im Vergleich zum Renteneintrittsdatum;
b) Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht für den Rentenbezug gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 haben Sie zusätzlich zu den Altersleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Anspruch auf folgende Leistungen:
- Kein Abzug des Rentensatzes aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung;
- Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 4 Monatsgehältern für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zum in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalter;
- Zuschuss von 3 Monatsgehältern für die ersten 15 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Ab dem 16. Jahr wird für jedes Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ein Zuschuss von 0,5 Monatsgehältern gewährt.
3. Wenn das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter mehr als 5 bis 10 Jahre beträgt, haben Sie Anspruch auf die folgende Vorruhestandsregelung:
a- Erhalten Sie eine einmalige Rentenleistung in Höhe von 0,7 Monatsgehältern multipliziert mit 60 Monatsgehältern;
b) Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht für den Rentenbezug gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 haben Sie zusätzlich zu den Altersleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Anspruch auf folgende Leistungen:
- Kein Abzug des Rentensatzes aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung;
- Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von drei Monatsgehältern für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zum in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalter;
- Zuschuss von 3 Monatsgehältern für die ersten 15 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Ab dem 16. Jahr wird für jedes Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ein Zuschuss von 0,5 Monatsgehältern gewährt.
4. Sollten die Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung gemäß den Punkten 1, 2 und 3 nicht erfüllt sein, gelten folgende Abfindungsregelungen:
a- Erhalten Sie eine einmalige Abfindung in Höhe von 0,6 Monatsgehältern multipliziert mit der Anzahl der Monate, für die die Abfindung berechnet wird;
b- Erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 1,5 Monatsgehältern für jedes Arbeitsjahr mit Sozialversicherungspflicht;
c) die Vormerkung der Sozialversicherungszahlungsfrist oder der Bezug einmaliger Sozialversicherungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes;
d- Arbeitslosenversicherung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes genießen.
5.Im Falle des Erreichens des in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalters genießen sie dieselben Richtlinien und Regelungen wie für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben.
Die Finanzierungsquelle für die Zahlung von Zulagen an Arbeitnehmer, die außerhalb der Lohnquote bei von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene zugewiesenen Verbänden vor dem 1. Juli 2025 arbeiten, wird aus der Finanzquelle der Gewerkschaft entnommen.
Diese Resolution tritt am 17. September 2025 in Kraft.
In der Resolution heißt es eindeutig, dass Kader, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Arbeiter, Angehörige der Streitkräfte und Personen, die bei von Partei und Staat auf Provinz- und Bezirksebene eingesetzten Verbänden vor dem 1. Juli 2025 arbeiten und die zu den oben genannten Personen gehören und ihre Arbeit aufgrund der Umstrukturierung des Apparats gemäß den Anforderungen der Umsetzung der Zusammenfassung der Resolution Nr. 18-NQ/TW zur Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung ab dem Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Umstrukturierung des Apparats bis vor dem 17. September 2025 gekündigt haben, aber noch nicht in den Genuss der Richtlinien und Regelungen gemäß den Regierungsverordnungen gekommen sind, den in dieser Resolution vorgeschriebenen Richtlinien und Regelungen unterliegen sollen; falls sie in den Genuss der Richtlinien und Regelungen gekommen sind, die Subventionshöhe jedoch niedriger ist als die in dieser Resolution vorgeschriebenen Richtlinien und Regelungen, sollen ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Resolution zusätzliche Leistungen gewährt werden.
In den Fällen 1, 2 und 3 handelt es sich um hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten (und Gehalt und Zulagen aus den finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhalten). Wenn sie vor dem 1. Juli 2025 in Rente gehen und genügend Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht haben, um zum Zeitpunkt des Renteneintritts eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, kommen sie in den Genuss der Vorruhestandsregelung gemäß 1, 2, 3 oben, aber die Zulage wird gemäß der Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht berechnet, wie in 2, 3 beschrieben: „Eine Subvention von 3 Monatsgehältern für die ersten 15 Jahre der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht. Ab dem 16. Jahr wird für jedes Jahr der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht eine Subvention von 0,5 Monatsgehältern“ wie folgt neu berechnet: „Eine Subvention von 4 Monatsgehältern für die ersten 20 Jahre der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht. Ab dem 16. Jahr wird eine Subvention von 0,5 Monatsgehältern“ wie folgt neu berechnet: „Eine Subvention von 4 Monatsgehältern für die ersten 20 Jahre der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht. Ab dem Ab dem 16. Lebensjahr wird für die ersten 20 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Zuschuss in Höhe von 4 Monatsgehältern gewährt. Ab dem 16. Lebensjahr wird ein Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern wie folgt neu berechnet: „Ein Zuschuss in Höhe von 4 Monatsgehältern … Ab dem 21. Lebensjahr wird für jedes Jahr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern gewährt.“
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