Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 2015 ist die Sicherheit zur Durchführung von Hypothekenmaßnahmen gesetzlich wie folgt geregelt:
- Die Sicherheiten müssen im Eigentum des Hypothekengläubigers stehen, außer im Falle eines Eigentumsvorbehalts oder Eigentumsvorbehalts.
- Sicherheiten können allgemein beschrieben werden, müssen aber identifizierbar sein.
- Als Sicherheiten kommen bestehende oder zukünftig gebildete Vermögenswerte in Frage.
- Der Wert der Sicherheiten muss dem Wert der gesicherten Verpflichtung entsprechen.
Demnach können Grundstücke ohne rotes Grundbuch weiterhin bei der Bank mit einer Hypothek belastet werden.
Grundstücke ohne rotes Buch können weiterhin für Bankkredite beliehen werden. (Illustrationsfoto)
Gemäß Absatz 1, Artikel 118 des Wohnungsbaugesetzes von 2014 muss die Wohnung bei Hypothekentransaktionen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es gibt keine Streitigkeiten, Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Eigentums an dem Grundstück.
- Nicht der Pfändung zur Vollstreckung eines Urteils oder nicht der Pfändung zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einer zuständigen staatlichen Stelle unterliegen.
- Es liegt kein Landrückgewinnungsbeschluss oder eine Räumungs- oder Abrissmitteilung einer zuständigen Behörde vor.
Obwohl das Gesetz das Recht einräumt, eine Hypothek auf ein Grundstück ohne rotes Buch aufzunehmen, kann die tatsächliche Auszahlung von den einzelnen Banken und ihren spezifischen Richtlinien abhängen.
Darüber hinaus muss ein Hypothekengläubiger gemäß Absatz 1, Artikel 119 des Wohnungsbaugesetzes von 2014 die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind der Hauseigentümer oder eine Person, die vom Hauseigentümer gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes und des Zivilrechts zur Hypothekenaufnahme auf das Haus berechtigt oder bevollmächtigt ist.
- Einzelpersonen müssen die volle Geschäftsfähigkeit besitzen, um Immobiliengeschäfte gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts tätigen zu können (nur Personen ab 18 Jahren können selbst Hypotheken aufnehmen, mit Ausnahme von Personen, die ihre Geschäftsfähigkeit verloren haben, oder Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit). Organisationen benötigen die Rechtspersönlichkeit, um bei Banken Kredite aufnehmen zu können.
Lagerstroämie (Synthese)
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