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HoREA schlägt neue Regelungen für Kautionen bei Immobilienprojekten vor

VTC NewsVTC News01/11/2023

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Der Vorsitzende von HoREA, Le Hoang Chau, sagte, dass es hinsichtlich der Vorschriften für die Hinterlegung von Immobilien „auf dem Papier“ oder im Bestand möglicherweise immer noch nicht angemessen sei, zwei Optionen zur Auswahl anzubieten. Das Optimalste sei, beide Optionen in einer zu kombinieren.

Dementsprechend schlug Herr Chau eine Zusammenlegung in folgender Richtung vor: „ Projektinvestoren dürfen Anzahlungen von Kunden einziehen, wenn die Häuser und Bauarbeiten die Bedingungen für die Inbetriebnahme erfüllt haben und die Transaktionen gemäß den Vorschriften durchgeführt wurden, um die Vertragserfüllung sicherzustellen. Investoren von Immobilienprojekten dürfen Anzahlungen nur dann einziehen, um die Vertragsunterzeichnung gemäß der Vereinbarung mit Kunden sicherzustellen, wenn das Projekt über einen von einer staatlichen Agentur bewerteten Grundentwurf verfügt und der Investor über eines der in Absatz 2, Artikel 24 dieses Gesetzes genannten Dokumente zu Landnutzungsrechten verfügt.“

Der Kaufpreis bzw. Mietkaufpreis des Hauses oder der Bauarbeiten muss im Kautionsvertrag klar angegeben sein. Die maximale Kautionshöhe wird von der Regierung festgelegt, darf jedoch 10 % des Kaufpreises bzw. Mietkaufpreises des Hauses oder der Bauarbeiten nicht überschreiten. Dabei ist die Einhaltung der sozioökonomischen Entwicklungsbedingungen in jedem Zeitraum und für jede Art von Immobilien sicherzustellen .

Es wurden zahlreiche Vorschriften erlassen, um die Anzahlung für Immobilienprojekte zu regulieren. (Illustration: Cong Hieu)

Es wurden zahlreiche Vorschriften erlassen, um die Anzahlung für Immobilienprojekte zu regulieren. (Illustration: Cong Hieu)

Herr Chau analysierte auch jede Option im Detail. Option 1 lautet: „ Investoren von Immobilienprojekten dürfen nur dann Einlagen von Kunden einziehen, wenn die Wohnungs- und Bauarbeiten alle Voraussetzungen für die Inbetriebnahme erfüllt haben und die Transaktionen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurden .“

Bei dieser Option, so Herr Chau, dient die „Anzahlung der Vertragserfüllung“. Tatsächlich kommt es nach Vertragsunterzeichnung jedoch selten vor, dass der Einzahler vom Einzahler betrogen wird, da der Vertrag von den Parteien häufig sorgfältig geprüft und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt wird. Bei Vertragsabschluss wird die „Anzahlung“ häufig von der ursprünglichen Zahlung der Transaktion abgezogen.

Option 2 lautet: „ Investoren von Immobilienprojekten dürfen nur dann Anzahlungen gemäß der Vereinbarung mit den Kunden einziehen, wenn das Projekt über einen von einer staatlichen Agentur bewerteten Grundentwurf verfügt und der Investor über eines der in Absatz 2, Artikel 24 dieses Gesetzes genannten Dokumente zu den Landnutzungsrechten verfügt.“

Der Kaufpreis bzw. der Mietkaufpreis des Hauses oder der Bauarbeiten muss im Kautionsvertrag klar angegeben sein. Die maximale Kautionshöhe wird von der Regierung festgelegt, darf jedoch 10 % des Kaufpreises bzw. Mietkaufpreises des Hauses oder der Bauarbeiten nicht überschreiten. Dabei ist die Einhaltung der sozioökonomischen Entwicklungsbedingungen in jedem Zeitraum und für jede Art von Immobilien sicherzustellen .

Laut Herrn Chau zielt dieser Plan darauf ab, „durch Hinterlegung die Unterzeichnung des Vertrags sicherzustellen“. In Wirklichkeit wird der Hinterleger vor der Unterzeichnung des Vertrags häufig vom Hinterlegungsempfänger „betrogen“ und erfüllt den „Vertrag“ nicht, wodurch dem Hinterleger Schaden zugefügt wird.

Derzeit sind sowohl Option 1 als auch Option 2 richtig. Daher ist es notwendig, beide Optionen zu einer einzigen zu integrieren und die Regelung „Anzahlung“ zur „Garantie der Vertragsunterzeichnung“ oder „Anzahlung“ zur „Garantie der Vertragserfüllung“ zu regeln, um die legitimen Rechte und Interessen der Kunden zu schützen, die Immobilien, verfügbare Wohnungen oder zukünftig zu errichtende Wohnungen kaufen, mieten oder erwerben“, betonte Herr Chau.

Herr Chau stellte außerdem fest, dass die Immobilienwirtschaftsgesetze von 2006 und 2014 keine „Einlagen“ regeln, die getätigt werden, bevor das Immobilienprojekt oder die Immobilie zur Unterzeichnung eines Vertrags berechtigt ist oder Kapital für den Verkauf künftiger Immobilien, insbesondere Grundstücke, mobilisiert werden kann.

Daher kommt es vor, dass „Spekulanten, Grundstücksmakler und unehrliche Unternehmen“ Klausel 1, Artikel 328 des Zivilgesetzbuchs von 2015 ausnutzen, in der weder Wert noch Höhe der „Einlagen“ festgelegt sind, und so von Kunden „Einlagen“ in hoher Höhe erhalten, in manchen Fällen bis zu 90–95 % des Wertes der gehandelten Immobilie.

Sogar „Spekulanten, Grundstücksmakler und unehrliche Unternehmen“ haben ohne Rechtsgrundlage „Geisterprojekte“ zu Betrugszwecken auf die Beine gestellt, wodurch sie den Kunden großen Schaden zugefügt und soziale Unruhen verursacht haben. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Betrugsfall bei der Alibaba Company.

Chau Anh


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