Das Innenministerium hat die offizielle Mitteilung 7644/BNV-CCVC herausgegeben, die die Einstellung und Gehaltsregelung von Beamten als Kommandeure, stellvertretende Kommandeure und Assistenten von Militärkommandos auf Gemeindeebene regelt – Illustratives Foto
Das Innenministerium teilte mit, dass gemäß Gesetz Nr. 98/2025/QH15 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln von elf Gesetzen zu Militär und Landesverteidigung (gültig ab 1. Juli 2025) und zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes Nr. 48/2019/QH14 zu Miliz und Selbstverteidigungskräften der Kommandant, der stellvertretende Kommandant und der Assistent des Militärkommandos auf Gemeindeebene Beamte seien.
Um die Einstellung und Gehaltsregelung für Beamte, die Kommandeure, stellvertretende Kommandeure und Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene sind, gemäß den Bestimmungen des Beamtengesetzes und des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte durchzuführen, hat das Innenministerium nach Rücksprache mit den entsprechenden Behörden die Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte aufgefordert, die Umsetzung gemäß den Anweisungen zu vereinheitlichen, obwohl die zuständige Behörde noch kein separates Anpassungsdokument für Kommandeure, stellvertretende Kommandeure und Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene herausgegeben hat.
Insbesondere in Bezug auf die Stellen als Kommandant, stellvertretender Kommandant und Assistent des Militärkommandos der Kommune: Umsetzung gemäß der Anweisung im offiziellen Depeschen Nr. 7415/BNV-CCVC vom 31. August 2025 des Innenministeriums.
Was die Einstellung betrifft, so sind gemäß Klausel 9, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 98/2025/QH15 der Kommandant, der stellvertretende Kommandant und der Assistent des Militärkommandos auf Gemeindeebene Beamte. Dementsprechend erfolgt die Einstellung in diesen Fällen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte Nr. 80/2025/QH15 und des Dekrets Nr. 170/2025/ND-CP, mit Ausnahme derjenigen, die derzeit Kader und Beamte sind.
Die Befugnis zur Ernennung des Kommandeurs, des stellvertretenden Kommandeurs und des Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene; die Standards für Ausbildungsqualifikationen und Aufgaben des Kommandeurs, des stellvertretenden Kommandeurs und des Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene müssen den Bestimmungen des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte Nr. 48/2019/QH14 (zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes Nr. 98/2025/QH15), der Regierungsverordnung und den Richtlinien des Verteidigungsministeriums zur Umsetzung des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte entsprechen; die Anzahl der stellvertretenden Kommandeure und Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene muss den Bestimmungen von Klausel 2, Artikel 5 der Verordnung Nr. 220/2025/ND-CP entsprechen.
Grundsätze der Personalplanung
Nach Angaben des Innenministeriums werden ab dem 1. Juli 2025 mit der Umsetzung der Organisation der zweistufigen lokalen Regierung und der Umsetzung neuer Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte 2025 und des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte 2019 (zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln im Gesetz Nr. 98/2025/QH15) die Positionen des Kommandanten, des stellvertretenden Kommandanten und des Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene (neu) geregelt.
Falls der derzeitige Kommandeur des Militärkommandos auf Gemeindeebene (alt) ein Beamter auf Gemeindeebene gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte von 2008 (geändert und ergänzt im Jahr 2019) ist, wird er/sie, wenn er/sie für die Position des Kommandeurs, stellvertretenden Kommandeurs oder Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene beim Militärkommando auf Gemeindeebene (neu) in Betracht gezogen und eingesetzt wird, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte 20254 in einen Beamten umgewandelt, sofern er/sie die in Artikel 26 des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte von 2019 (geändert und ergänzt in Klausel 13, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 98/2025/QH15) festgelegten Ausbildungsstandards erfüllt.
Handelt es sich um andere Kader oder Beamte, die voraussichtlich die Positionen eines Kommandanten, stellvertretenden Kommandanten oder Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene (neu) besetzen, müssen sie nicht das Rekrutierungs- und Aufnahmeverfahren für den öffentlichen Dienst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte 2025 und des Dekrets Nr. 170/2025/ND-CP durchlaufen, sondern die Standards für Ausbildungsqualifikationen gemäß Artikel 26 des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte 2019 (geändert und ergänzt in Klausel 13, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 98/2025/QH15) erfüllen.
Fälle, bei denen es sich nicht um Kader oder Beamte handelt, denen die Positionen des Kommandanten, stellvertretenden Kommandanten oder Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene (neu) zugewiesen werden sollen, müssen das Rekrutierungs- und Aufnahmeverfahren in den öffentlichen Dienst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kader und Beamte 2025 und des Dekrets Nr. 170/2025/ND-CP durchlaufen.
Auf dieser Grundlage erfolgen die Prüfung und Ernennung des Kommandeurs, des stellvertretenden Kommandeurs und des Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene (neu) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte von 2019 (geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 98/2025/QH15), der Regierungsverordnung und der Richtlinie des Verteidigungsministeriums zur Umsetzung des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte. Die Standards für die Ausbildungsqualifikationen entsprechen den Vorgaben in Artikel 26 des Gesetzes über Miliz und Selbstverteidigungskräfte von 2019 (geändert und ergänzt durch Klausel 13, Artikel 10 von Gesetz Nr. 98/2025/QH15).
Was die Gehaltsregelung für Kommandeure, stellvertretende Kommandeure und Assistenten des Militärkommandos auf Gemeindeebene (neu) betrifft, so werden sie in Fällen, in denen die Gehälter derzeit nach der in Dekret Nr. 204/2004/ND-CP festgelegten beruflichen und technischen Gehaltstabelle für Beamte und öffentliche Angestellte geregelt sind, weiterhin Gehälter entsprechend den festgelegten Dienstgraden und Besoldungsgruppen erhalten.
Im Falle einer Gehaltsregelung gemäß der Gehaltstabelle der militärischen Dienstgrade von Offizieren der Volksarmee, Offizieren, Unteroffizieren der Volkspolizei und Kryptografie oder einer Gehaltsregelung gemäß der Gehaltstabelle von Berufssoldaten der Volksarmee und technischen Spezialisten der Volkspolizei oder gemäß den Gehaltstabellen für Personen, die Kryptografiearbeiten durchführen, ist die Umsetzung im Einzelfall entsprechend den Anweisungen in Abschnitt III, Klausel 6, Klausel 7 des Rundschreibens Nr. 79/2005/TT-BNV vorzunehmen.
In Fällen, die nicht unter die Punkte a und b dieser Klausel fallen, gilt die Berechnungsmethode in Punkt a, Klausel 10 des Rundschreibens Nr. 79/2005/TT-BNV.
Dementsprechend erfolgt die Einstufung in die Gehaltsstufe der Fachkategorie – Beamter Typ A1 (bei Universitätsabschluss) oder Beamter Typ A0 (bei Hochschulabschluss) – basierend auf der Arbeitszeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Positionen des Kommandanten, stellvertretenden Kommandanten und Assistenten des Militärkommandos auf kommunaler Ebene (neu), die die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben (sofern nicht kontinuierlich und ohne einmaligen Bezug einer Sozialversicherungsbeihilfe, wird diese kumuliert), gemäß der mit Dekret Nr. 204/2004/ND-CP erlassenen Gehaltstabelle für Fachkräfte und Berufstätige in staatlichen Einrichtungen (Tabelle 2) nach folgendem Prinzip: Ab Stufe 1 erfolgt alle 3 Jahre (36 Monate) eine Aufwärtsstufung um 1 Gehaltsstufe; nach Umrechnung der Einstufungszeit in die Gehaltsstufen der Kategorie Öffentlicher Dienst werden, falls weniger als 36 Monate vergangen sind, diese Monate auf die Zeit angerechnet, die für die nächste Gehaltserhöhung oder den Bezug einer Dienstalterszulage über den Rahmen hinaus (sofern vorhanden) vorgesehen ist.
Thu Giang
Quelle: https://baochinhphu.vn/huong-dan-bo-tri-xep-luong-cho-cong-chuc-ban-chi-huy-quan-su-cap-xa-102250910113437611.htm
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