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Vorschlag, Banken die Übertragung von Projekten zu gestatten, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, um Schulden einzutreiben

Báo An ninh Thủ đôBáo An ninh Thủ đô17/01/2024

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ANTD.VN – HoREA hat vorgeschlagen, Kreditinstituten die Übertragung von Immobilienprojekten zur Eintreibung uneinbringlicher Forderungen zu gestatten, selbst wenn das Projekt seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat noch nicht nachgekommen ist.

Die Ho Chi Minh City Real Estate Association (HoREA) hat gerade ein Dokument mit Kommentaren zum Gesetzesentwurf über Kreditinstitute (geändert) hinsichtlich der Regelungen zur Übertragung gesicherter Vermögenswerte herausgegeben.

Dementsprechend erklärte HoREA, dass in Klausel 3, Artikel 200 festgelegt sei, dass Kreditinstitute berechtigt seien, ein Immobilienprojekt ganz oder teilweise als Sicherheit zur Eintreibung von Schulden zu übertragen und dies „in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Immobiliengeschäft zur Übertragung eines Immobilienprojekts ganz oder teilweise“ tun müssten.

Dies kann zu einer Überlastung der Kreditinstitute bei der Bearbeitung uneinbringlicher Forderungen führen, deren Sicherheit ein Immobilienprojekt oder ein Teil eines Immobilienprojekts ist.

Der Grund dafür ist, dass ein Projekt, wenn es gemäß Klausel 3, Artikel 40 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte von 2023 zur Übertragung berechtigt sein möchte, seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Grundstück nachkommen muss, einschließlich Landnutzungsgebühren, Grundmieten und damit verbundenen Steuern, Gebühren und Abgaben (falls vorhanden) gegenüber dem Staat...

Dự thảo Luật các tổ chức tín dụng (sửa đổi) quy định tổ chức tín dụng chuyển nhượng tài sản bảo đảm là dự án bất động sản phải theo quy định của Luật Kinh doanh bất động sản

Der Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) sieht vor, dass Kreditinstitute, die gesicherte Vermögenswerte als Immobilienprojekte übertragen, die Bestimmungen des Gesetzes über Immobiliengeschäfte einhalten müssen.

Der Verband stellte fest, dass es im Laufe der Jahre tatsächlich viele Immobilienprojekte oder Teile von Immobilienprojekten gab, die als Sicherheit für die Eintreibung von Schulden durch Kreditinstitute dienten, die Investoren jedoch ihren finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Grundstück gegenüber dem Staat bisher nicht nachgekommen sind.

HoREA ist der Ansicht, dass dies auch der Grund dafür sein könnte, dass in Absatz 1, Artikel 10 der Resolution 42 lediglich festgelegt ist, dass es sich bei der Handhabung von Sicherheiten um ein Immobilienprojekt handelt, für das „eine Entscheidung über die Landzuteilung oder Landpacht einer zuständigen staatlichen Stelle vorliegen muss“, nicht jedoch die Bedingung, dass ein Zertifikat über die Landnutzungsrechte des Projekts bzw. des übertragenen Projektteils vorliegt, und auch nicht festgelegt ist, dass der übertragende Investor „seinen finanziellen Verpflichtungen“ für das Projekt bzw. den übertragenen Projektteil „erfüllt haben muss“.

Darüber hinaus ist in Absatz 2, Artikel 10 der Resolution 42 Folgendes festgelegt: Der Projektübernehmer muss die Rechte und Pflichten des Projektinvestors übernehmen und Verfahren durchführen, um das Projekt gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes und des Baugesetzes weiter umzusetzen (einschließlich der Verpflichtung zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen).

Daher schlägt HoREA vor, Absatz 3, Artikel 200 des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass: Kreditinstitute, ausländische Bankfilialen, Schuldenverwaltungs- und Vermögensverwertungsgesellschaften von Kreditinstituten sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften vietnamesischer Kreditinstitute berechtigt sind, Immobilienprojekte ganz oder teilweise als Sicherheit zur Eintreibung von Schulden zu übertragen, ohne die Bestimmungen zu Bedingungen und Dokumenten für Investoren, die Projekte übertragen, des Gesetzes über Immobiliengeschäfte erfüllen zu müssen, jedoch die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:

a) Das übertragene Immobilienprojekt muss die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, d, đ, g und h des Gesetzes über Immobiliengeschäfte Nr. 29/2023/QH15 genannten Bedingungen erfüllen und über einen Landzuteilungs- oder Landpachtbescheid einer zuständigen staatlichen Behörde verfügen;

b) Der Projektübernehmer muss die in Artikel 40 Absätze 2, 4 und 5 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte Nr. 29/2023/QH15 festgelegten Bedingungen erfüllen.


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