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Neue Regelungen zur Sozialversicherungspflicht

Die Regierung hat soeben das Dekret Nr. 158/2025/ND-CP vom 25. Juni 2025 erlassen, das die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes (SI) zur obligatorischen SI detailliert beschreibt und regelt. Die Zeitung SGGP möchte es ihren Lesern vorstellen.

Báo Sài Gòn Giải phóngBáo Sài Gòn Giải phóng08/08/2025

Personen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Gemäß den Vorschriften sind folgende Personen sozialversicherungspflichtig: 1. Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen und die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b, c, g, h, i, k, l, m und n des Sozialversicherungsgesetzes einhalten; Arbeitnehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b, c, i, k, l, m und n des Sozialversicherungsgesetzes, die zum Studium, Praktikum oder zur Arbeit ins In- oder Ausland entsandt werden, aber weiterhin im Inland Gehalt beziehen; 2. Eigentümer von Geschäftshaushalten mit Gewerbeanmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m des Sozialversicherungsgesetzes; 3. Personen gemäß Absatz 2 oben und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n des Sozialversicherungsgesetzes, die auch vielen der in Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Pflichten unterliegen, unterliegen hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Sozialversicherung den weiteren Bestimmungen; 4- Zu den Empfängern von Sozialversicherungsleistungen und monatlichen Beihilfen, die nicht der Sozialversicherungspflicht gemäß Punkt a, Klausel 7, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes unterliegen, gehören: Personen, die monatliche Beihilfen bei Verlust der Arbeitsfähigkeit erhalten; Personen, die monatliche Beihilfen gemäß dem Regierungserlass Nr. 09/1998/ND-CP vom 23. Januar 1998 zur Änderung und Ergänzung des Regierungserlasses Nr. 50/CP vom 26. Juli 1995 über Lebenshaltungskosten für Gemeinde-, Bezirks- und Stadtbeamte erhalten; Personen, die monatliche Beihilfen gemäß dem Beschluss Nr. 91/2000/QD-TTg des Premierministers vom 4. August 2000 über Beihilfen für Personen erhalten, die zum Zeitpunkt des Endes des Bezugs der monatlichen Beihilfen bei Verlust der Arbeitsfähigkeit das Arbeitsalter erreicht haben; Personen, die gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 142/2008/QD-TTg des Premierministers (Streitkräfte) vom 27. Oktober 2008 monatliche Zulagen erhalten; Personen, die gemäß Artikel 23 des Sozialversicherungsgesetzes monatliche Zulagen erhalten. 5- Die in Punkt a, Absatz 1, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und deren gemäß den Bestimmungen von Absatz 2, Artikel 7 dieses Dekrets berechnetes Monatsgehalt niedriger ist als das niedrigste Gehalt, das als Grundlage für die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge verwendet wird; Arbeitnehmer, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsrechts mit Probeverträgen arbeiten, unterliegen nicht der Pflicht zur Sozialversicherung.

Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht und Ausstellung eines Sozialversicherungsbuches

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Menschen erledigen die Formalitäten für den Erhalt von Sozialleistungen bei der Sozialversicherung von Ho-Chi-Minh-Stadt. Foto: MINH HOA

Die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Ausstellung der Sozialversicherungsbücher erfolgen gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes und sind im Einzelnen wie folgt festgelegt: Personen, die in Absatz 2 oben und in Artikel 2 Punkt n Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, müssen, wenn sie sich über einen Geschäftshaushalt, ein Unternehmen, eine Genossenschaft oder eine Genossenschaftsvereinigung, die an der Geschäftsführung beteiligt ist, zur Sozialversicherung anmelden, die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes einhalten; Personen, die in Absatz 2 oben und in Artikel 2 Punkt n Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, müssen, wenn sie sich direkt bei der Sozialversicherungsagentur zur Sozialversicherung anmelden, die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes einhalten; Personen, die in Artikel 2 Punkt g Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, müssen vor ihrer Arbeitsaufnahme im Ausland das in Artikel 27 Punkt b Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes genannte Antragsformular bei der Sozialversicherungsagentur einreichen.

Agenturen und Organisationen, die Kader, Beamte, öffentliche Angestellte und Arbeiter verwalten, bevor diese zu Mitgliedern von Vertretungsagenturen der Sozialistischen Republik Vietnam im Ausland ernannt werden, müssen sich gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes für die in Punkt h, Absatz 1, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Teilnahme an der Sozialversicherung registrieren.

Quelle: https://www.sggp.org.vn/quy-dinh-moi-ve-bao-hiem-xa-hoi-bat-buoc-post807362.html


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