
Goldbarren sind in Stücke geprägtes Gold, das mit Buchstaben, Gewichts- und Qualitätsnummern sowie Codes von Unternehmen und Kreditinstituten versehen ist, die von der Staatsbank zur Produktion lizenziert wurden, oder Goldbarren, die von der Staatsbank in jedem Zeitraum produziert wurden.
Gemäß den Bestimmungen von Punkt a, Klausel 2, Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 17/2014/TT-NHNN wird Gold wie folgt klassifiziert:
Schmuck- und Kunstgold sind Goldprodukte mit einem Goldgehalt von 8 Karat (entspricht 33,33 %) oder mehr, die für die Verwendung als Schmuck- und Kunstdekor verwendet und verarbeitet werden.
Goldbarren sind in Stücke geprägtes Gold, das mit Buchstaben, Gewichts- und Qualitätsnummern sowie Codes von Unternehmen und Kreditinstituten versehen ist, die von der Staatsbank zur Produktion lizenziert wurden, oder Goldbarren, die von der Staatsbank in jedem Zeitraum produziert wurden.
Rohgold ist Gold in Form von Blöcken, Barren, Körnern, Stücken und anderen Goldarten.
Im Rundschreiben Nr. 33/2025/TT-NHNN wird die obige Regelung wie folgt geändert: Gold wird wie folgt klassifiziert:
Schmuck- und Kunstgold sind Goldprodukte mit einem Goldgehalt von 8 Karat (entspricht 33,33 %) oder mehr, die für die Verwendung als Schmuck- und Kunstdekor verwendet und verarbeitet werden.
Goldbarren sind in Stücke gestanzte Goldprodukte, die mit Buchstaben, Zahlen, die Gewicht und Qualität angeben, sowie mit dem Code des Unternehmens und der Geschäftsbank versehen sind, die von der Staatsbank zur Herstellung lizenziert wurden. Goldbarren werden in jedem Zeitraum von der Staatsbank hergestellt.
Rohgold ist Gold in Form von Blöcken, Barren, Körnern, Stücken und anderen Goldarten.
Vorschriften zur Verpackung und Versiegelung von Goldbarren und Rohgold
Das Rundschreiben Nr. 17/2014/TT-NHNN schreibt vor: Goldbarren gleichen Gewichts, gleicher Qualität und gleichen Codes müssen nach der Überprüfung in Schachteln oder durchsichtigen Plastiktüten in Chargen verpackt werden, wobei jede Charge aus 100 oder einem Vielfachen von 100 Stück besteht, mit einem Maximum von 500 Stück (falls die Goldbarren nicht in einer vollständigen Charge sind, müssen sie in Schachteln oder Plastiktüten ähnlich den Goldbarren einer vollständigen Charge verpackt werden und die Menge der Goldbarren muss auf dem Siegel deutlich angegeben sein).
Die Goldbarrenbox ist eine rostfreie Metallbox, die Größe ist für die Goldmenge in der Charge geeignet, die Innenseite ist mit Samt ausgekleidet, der obere Rand der Box hat 02 Knöpfe zum bequemen Verschließen, Versiegeln und Festklemmen der Minen.
Jede Schachtel oder Tasche muss eine Liste mit den Seriennummern und Symbolen der darin enthaltenen Goldbarren enthalten. Neben der versiegelten Schachtel oder Tasche muss das Siegel alle erforderlichen Informationen enthalten.
Mit Rundschreiben Nr. 33/2025/TT-NHNN wird die obige Regelung wie folgt geändert und ergänzt:
Vorschriften zur Verpackung und Versiegelung von Goldbarren und Rohgold der Staatsbank:
Goldbarren gleichen Gewichts, gleicher Qualität und gleichen Codes müssen nach der Prüfung in Schachteln oder durchsichtigen Plastiktüten in Chargen verpackt werden, wobei jede Charge aus 100 oder einem Vielfachen von 100 Stück besteht, mit einem Maximum von 500 Stück (falls die Goldbarren nicht in der vollen Charge sind, müssen sie in Schachteln oder Plastiktüten ähnlich der vollen Charge Goldbarren verpackt werden und die Menge der Goldbarren muss auf dem Siegel deutlich angegeben sein).
Die Goldbarrenbox ist eine rostfreie Metallbox, die Größe ist für die Goldmenge in der Charge geeignet, die Innenseite ist mit Samt ausgekleidet, der obere Rand der Box hat 02 Knöpfe zum bequemen Verschließen, Versiegeln und Festklemmen der Minen.
Jede Schachtel oder Tasche muss eine Liste mit den Codes und Seriennummern (sofern vorhanden) der Goldbarren enthalten. Zusätzlich zur Versiegelung der Schachtel oder Tasche muss das Siegel deutlich angeben: Typ, Klassifizierung, Menge, Gewicht, Qualität; vollständiger Name, Unterschrift von zwei Personen, die die Verpackung prüfen und durchführen; Datum, Monat und Jahr der Verpackung und Versiegelung.
Jeder Rohgoldbarren ist in einem separaten Plastikbeutel verpackt. Rohgoldbarren gleichen Gewichts und gleicher Qualität müssen nach der Prüfung in Chargen in Kisten verpackt werden. Jede Charge enthält 5 oder ein Vielfaches von 5, maximal jedoch 25 Barren (falls Rohgold nicht in ausreichender Menge vorhanden ist, wird es in ähnliche Kisten wie Rohgold mit ausreichender Menge verpackt und die Anzahl der Barren ist auf dem Siegel deutlich angegeben).
Die Box zur Aufbewahrung von Rohgold in Barrenform ist eine rostfreie Metallbox, die Größe ist der Goldmenge der Charge angepasst, die Innenseite ist mit Samt ausgekleidet, am oberen Rand der Box befinden sich 02 Knöpfe zum bequemen Verschließen, Versiegeln und zur Minenklemmung.
Jede Schachtel muss ein Qualitätszertifikat des Herstellers oder der Prüfstelle sowie eine Liste der Codes und Seriennummern (sofern vorhanden) der Goldbarren in der Schachtel enthalten. Zusätzlich zur versiegelten Schachtel muss das Siegel deutlich angeben: Typ, Klassifizierung, Menge, Gewicht, Qualität gemäß Zertifikat des Herstellers oder der Prüfstelle; vollständiger Name und Unterschrift von zwei Personen, die prüfen und verpacken; Datum, Monat und Jahr des Verpackens und Versiegelns.
Darüber hinaus werden mit dem Rundschreiben Nr. 33/2025/TT-NHNN Vorschriften zur Verpackung und Versiegelung von Goldbarren und Rohgold von Kreditinstituten erlassen . Konkret: Die Verpackung und Versiegelung von Goldbarren von Kreditinstituten wird wie die Vorschriften zur Verpackung und Versiegelung von Goldbarren der Staatsbank umgesetzt. Kreditinstitute regeln im System die Verpackung und Versiegelung von Rohgold.
Dieses Rundschreiben tritt am 15. November 2025 in Kraft./.
Quelle: https://baochinhphu.vn/quy-dinh-moi-ve-phan-loai-vang-dong-goi-niem-phong-vang-102251013172818797.htm
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