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Die Regelungen zu den Leistungen der Krankenversicherung sind gerade in Kraft getreten.

Báo Đầu tưBáo Đầu tư03/01/2025

Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 02/2025/ND-CP erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 146/2018/ND-CP vom 17. Oktober 2018 geändert und ergänzt werden. Darin werden Maßnahmen zur Umsetzung des Krankenversicherungsgesetzes detailliert beschrieben und angeleitet, das durch das Dekret Nr. 75/2023/ND-CP vom 19. Oktober 2023 um eine Reihe von Artikeln geändert und ergänzt wurde.


Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 02/2025/ND-CP erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 146/2018/ND-CP vom 17. Oktober 2018 geändert und ergänzt werden. Darin werden Maßnahmen zur Umsetzung des Krankenversicherungsgesetzes detailliert beschrieben und angeleitet, das durch das Dekret Nr. 75/2023/ND-CP vom 19. Oktober 2023 um eine Reihe von Artikeln geändert und ergänzt wurde.

Mit der Verordnung Nr. 02/2025/ND-CP werden die Bestimmungen zu Leistungen der Krankenversicherung in den in Artikel 22 des Krankenversicherungsgesetzes genannten Fällen geändert und ergänzt. Im Einzelnen:

1. Die in den Absätzen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 17 und 20 des Artikels 3 dieser Verordnung genannten Personen haben Anspruch auf 100 % der in Absatz 1 des Artikels 22 Buchstabe a des Gesetzes über die Krankenversicherung vorgeschriebenen Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen.

2. Anspruch auf 100 % der Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen gemäß Artikel 22 Buchstabe a Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung haben und nicht dem Erstattungssatz gemäß Artikel 21 Buchstabe c Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung unterliegen, sind:

a) Revolutionäre Aktivisten vor dem 1. Januar 1945;

b) Revolutionäre Aktivisten vom 1. Januar 1945 bis zum Aufstand im August 1945;

c) vietnamesische heldenhafte Mütter;

d) Kriegsbeschädigte, Personen, die Anspruch auf eine kriegsbeschädigte Versicherung haben, Kriegsbeschädigte des Typs B und kranke Soldaten mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit von 81 % oder mehr;

d) Kriegsbeschädigte, Personen, die Anspruch auf die gleiche Versicherung wie Kriegsbeschädigte haben, Kriegsbeschädigte des Typs B und kranke Soldaten bei der Behandlung von Verwundungen oder wiederkehrenden Erkrankungen;

e) Widerstandskämpfer, die mit giftigen Chemikalien infiziert sind und deren Arbeitskraft um 81 % oder mehr abnimmt;

g) Kinder unter 6 Jahren.

3. 100 % der Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, wenn die Kosten für eine ärztliche Untersuchung und Behandlung weniger als 15 % des Grundgehalts betragen.

4. 95 % der Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen für die in Absatz 1, Artikel 2, Absätze 12, 18 und 19, Artikel 3 und Absätze 1, 2 und 5, Artikel 4 dieser Verordnung genannten Personen.

5. Der Umsetzungsplan und die Leistungssätze für ambulante medizinische Untersuchungen und Behandlungen in Einrichtungen für medizinische Grunduntersuchungen und -behandlungen gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben e und h des Krankenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

a) Ab dem 1. Januar 2025 erhalten Krankenversicherte bei der ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten in einer Einrichtung der medizinischen Grundversorgung, deren Bewertung unter 50 Punkten liegt oder die vorübergehend als Grundversorgung eingestuft sind, 100 % des Leistungsniveaus von der Krankenkasse bezahlt;

b) Ab dem 1. Juli 2026 erhalten Krankenversicherte bei der Untersuchung und Behandlung ambulanter Patienten in Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung bei Erreichen einer Punktzahl von 50 Punkten bis unter 70 Punkten eine Vergütung von 50 % der Leistungshöhe von der Krankenkasse;

c) Ab dem 1. Juli 2026 erhalten Krankenversicherte bei der ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten in einer Einrichtung der medizinischen Grundversorgung, die vor dem 1. Januar 2025 von einer zuständigen Behörde als Einrichtung auf Landes- oder Bundesebene oder als einer Einrichtung auf Landes- oder Bundesebene gleichwertig eingestuft wurde, einen Zuschuss von 50 % des Leistungsniveaus von der Krankenkasse;

d) Ab dem 1. Juli 2026 erhalten Krankenversicherte bei der Untersuchung und Behandlung von ambulanten Patienten in spezialisierten medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2025 von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 Punkt h, Absatz 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung als Einrichtungen auf Provinzebene oder der Provinzebene gleichwertig eingestuft wurden, von der Krankenkasse 50 % des Leistungsniveaus.

6. Der in Punkt a, Absatz 5 dieses Artikels genannte Fall wird berechnet, um die Höhe der Zuzahlung für die Kosten der medizinischen Untersuchung und Behandlung im in Punkt d, Absatz 1, Artikel 22 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Jahr zu bestimmen.

7. Falls sich der Krankenversicherte auf Wunsch einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung unterzieht:

a) Personen mit Krankenversicherungskarte, die sich auf Antrag einer medizinischen Untersuchung und Behandlung unterziehen, erhalten einen Teil der Kosten für die medizinische Untersuchung und Behandlung von der Krankenkasse entsprechend dem Leistungsumfang (sofern vorhanden) gemäß Artikel 22 des Krankenversicherungsgesetzes erstattet. Die Differenz zwischen dem Preis für die medizinische Untersuchung und Behandlung auf Antrag und der Höhe der Vergütung der Krankenkasse ist vom Patienten an die medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung zu zahlen.

b) Medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen sind dafür verantwortlich, dass sie über Personal, Fachbedingungen, medizinische Ausrüstung und die Fähigkeit verfügen, medizinische Untersuchungs- und Behandlungsleistungen gemäß dem mit der Sozialversicherungsagentur geschlossenen medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsvertrag der Krankenversicherung zu erbringen. Sie müssen die von den Patienten außerhalb des Leistungsumfangs zu zahlenden Kosten und die Kostendifferenzen der Krankenversicherung öffentlich bekannt geben und die Patienten im Voraus darüber informieren.

8. Ändert ein Krankenversicherter aufgrund einer Entscheidung der zuständigen staatlichen Stellen die in Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung festgelegte Personengruppe und ändert sich dadurch die Leistungsstufe der Krankenversicherung, so dass auch die Krankenversicherungskarte und die Angaben auf der Krankenversicherungskarte geändert werden müssen, so wird die neue Leistungsstufe der Krankenversicherung ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Krankenversicherungskarte und die Angaben auf der Krankenversicherungskarte dem Krankenversicherten neu ausgestellt werden und gültig sind.

Dekret Nr. 02/2025/ND-CP ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.


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Quelle: https://baodautu.vn/quy-dinh-ve-muc-huong-bao-hiem-y-te-vua-co-hieu-luc-d238106.html

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