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Vorschlag zur Streichung vieler Regelungen im Rundschreiben 06 der Staatsbank

VTC NewsVTC News22/11/2023

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Dementsprechend schlug HoREA vor, die Regelung zu streichen, dass Kreditinstitute in Punkt c, Klausel 6 und Punkt b, Klausel 9, Artikel 1 des Rundschreibens 06 ausdrücklich die „Kontrolle der Verwendung von Fremdkapital für den richtigen Zweck“ regeln müssen.

Denn bei der Kreditvergabe zur Bezahlung von Kapitaleinlagen im Rahmen von Kapitaleinlageverträgen, Investitionskooperationsverträgen oder Unternehmenskooperationsverträgen zur Durchführung von Projekten können Kreditinstitute diese Regelung kaum umsetzen.

Denn der Endnutzer des Kredits ist der Projektinvestor und nicht der direkte Kunde, der diesen Kredit aufnimmt.

Gleichzeitig werden Punkt c, Absatz 6 und Punkt b, Absatz 9, Artikel 1 des Rundschreibens 06 abgeschafft, in dem nicht festgelegt ist, dass Kreditinstitute „Maßnahmen ergreifen müssen, um den Kreditauszahlungsbetrag beim kreditgebenden Kreditinstitut zu blockieren“, um „im Fall der Kreditvergabe Geld auszuzahlen, um die Erfüllung von Verpflichtungen sicherzustellen“, um Konsistenz und Einheitlichkeit mit anderen Vorschriften zu gewährleisten.

HoREA schlug vor, einige Bestimmungen des Rundschreibens 06 zu streichen. (Illustrationsfoto)

HoREA schlug vor, einige Bestimmungen des Rundschreibens 06 zu streichen. (Illustrationsfoto)

Gleichzeitig forderte HoREA die Staatsbank auf, die Abschaffung der Klauseln 8, 9 und 10, Artikel 8 des Rundschreibens Nr. 39/201 (ergänzt durch Klausel 2, Artikel 1 des Rundschreibens 06) in Betracht zu ziehen, da diese Vorschriften gemäß Rundschreiben 10/2023 erst seit dem 1. September außer Kraft treten.

Kürzlich äußerte sich HoREA in einem Kommentar zu einigen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs über Kreditinstitute freimütig dazu, dass fast alle Kreditinstitute im Immobiliengeschäft tätig seien, weil ihnen die Vorschriften grünes Licht dafür gegeben hätten.

Laut Herrn Le Hoang Chau, Vorsitzender des HoREA, ist in Absatz 2, Artikel 90 des Gesetzes über Kreditinstitute 2010 und Absatz 2, Artikel 98 des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute festgelegt, dass „Kreditinstitute keine anderen Geschäftstätigkeiten als Bankgeschäfte ausüben dürfen“.

Darüber hinaus ist in Artikel 132 des Gesetzes über Kreditinstitute 2010 und Artikel 138 des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute festgelegt, dass „Kreditinstitute keine Immobiliengeschäfte tätigen dürfen“.

Die folgenden Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 90 des Gesetzes über Kreditinstitute 2010 und Absatz 2, Artikel 98 des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute gestatten es Kreditinstituten jedoch, „andere Geschäftstätigkeiten auszuüben, die in der dem Kreditinstitut von der Staatsbank erteilten Lizenz aufgeführt sind“, und die folgenden Bestimmungen in Artikel 132 des Gesetzes über Kreditinstitute 2010 und Artikel 138 des Entwurfs des Gesetzes über Kreditinstitute gestatten es Kreditinstituten in „Ausnahmefällen“, „Geschäftstätigkeiten im Immobilienbereich auszuüben“.

Diese Vorschriften haben dazu geführt, dass fast alle Kreditinstitute ‚andere Geschäftsaktivitäten‘ haben, hauptsächlich ‚Immobiliengeschäftsaktivitäten‘, weil ihnen ‚grünes Licht‘ dafür gegeben wurde “, sagte Herr Le Hoang Chau.

Ngoc Vy


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