Der Vorschlag, Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2023 an vorübergehenden Wohnsitzen zu registrieren, ist Inhalt des Rundschreibenentwurfs zur Regelung der Ausstellung und des Entzugs von Zulassungen und Nummernschildern von Kraftfahrzeugen und ersetzt das Rundschreiben 58/2020/TT-BCA.
Vorschlag zur Zulassung von Fahrzeugen am vorübergehenden Wohnsitz ab 1. Juli 2023. (Quelle: Internet) |
Artikel 4 des Rundschreibenentwurfs zur Regelung der Ausstellung und des Entzugs von Zulassungen und Nummernschildern von Kraftfahrzeugen, der das Rundschreiben 58/2020/TT-BCA ersetzt, legt für die Fahrzeugzulassungsbehörde Folgendes fest:
(1) Fahrzeugregistrierung bei der Verkehrspolizeibehörde
Die Verkehrspolizeibehörde registriert Fahrzeuge von:
- Ministerium für öffentliche Sicherheit ;
- Fahrzeuge von Agenturen und Organisationen, die in Anhang Nr. 01 dieses Rundschreibens aufgeführt sind;
- Fahrzeuge diplomatischer Missionen, Vertretungen internationaler Organisationen in Vietnam und Fahrzeuge von Ausländern, die in diesen Vertretungen arbeiten.
(2) Fahrzeugregistrierung bei der Verkehrspolizeibehörde
Die Verkehrspolizeibehörde, die Straßen- und Eisenbahnverkehrspolizeibehörde sowie die Straßenverkehrspolizeibehörde der öffentlichen Sicherheit der Provinzen und der Innenstadt (im Folgenden als Verkehrspolizeibehörde bezeichnet) registrieren die folgenden Fahrzeugtypen (mit Ausnahme der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fahrzeugtypen):
- Personenkraftwagen, Traktoren, Anhänger, Sattelauflieger und Fahrzeuge mit einer ähnlichen Struktur wie Personenkraftwagen (nachfolgend „Personenkraftwagen“ genannt) von Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz oder Wohnsitz in Bezirken und Städten unter zentral verwalteten Städten; Städten, Landkreisen und Gemeinden unter Provinzen, in denen die Verkehrspolizeibehörde ihren Hauptsitz hat;
- Automobile, Motorräder, Motorroller (einschließlich Elektromotorräder) und Fahrzeuge mit motorradähnlicher Struktur (nachfolgend „Motorräder“ genannt) von ausländischen Organisationen und Einzelpersonen, einschließlich lokaler Konsularagenturen;
- Autokennzeichen bei Auktion gewonnen.
(3) Fahrzeugregistrierung bei der Bezirkspolizeiinspektion
Die Polizei der Bezirke, Städte, Provinzstädte und zentral verwalteten Städte (im Folgenden als Bezirkspolizei bezeichnet) registriert Fahrzeuge: Autos und Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort (ausgenommen Fahrzeuge, die bei der Verkehrspolizeibehörde, der Verkehrspolizeibehörde und der Polizei auf Gemeindeebene registriert sind).
(4) Fahrzeuganmeldung bei der Gemeindepolizei
Die Gemeinde-, Bezirks- und Stadtpolizei (im Folgenden Gemeindepolizei genannt) führt die Fahrzeugzulassung wie folgt durch:
- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke und Städte zentral verwalteter Städte registriert Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz vor Ort.
- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke, Städte und Gemeinden der Provinz (mit Ausnahme der Polizei auf Gemeindeebene, in der die Verkehrspolizeibehörde sowie die Bezirks-, Stadt- und Gemeindepolizei ihren Hauptsitz haben) mit einer Neuzulassungszahl von 150 Fahrzeugen/Jahr oder mehr (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) führt die Zulassung von Motorrädern inländischer Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort durch;
(5) Für Sondergebiete entscheidet der Direktor der Provinzpolizeibehörde auf Grundlage der tatsächlichen Situation hinsichtlich der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge, der Art des Gebiets und der geografischen Entfernung im Einvernehmen mit der Verkehrspolizeibehörde wie folgt über die Fahrzeugzulassung:
- In Gemeinden mit weniger als 150 Neuzulassungen von Motorrädern pro Jahr wird die Gemeindepolizei die Fahrzeuge direkt registrieren oder die mit der Fahrzeugregistrierung betraute Bezirks- oder Gemeindepolizei damit beauftragen, die Fahrzeugregistrierung in Clustern zu organisieren.
- In Gemeinden, deren Fahrzeuganzahl die Registrierungskapazität der Gemeindepolizei übersteigt, können neben der Gemeindepolizei, die die Fahrzeuge direkt registriert, auch die Bezirkspolizei und die benachbarte Gemeindepolizei, die mit der Registrierung von Fahrzeugen beauftragt wurden, damit beauftragt werden, die Organisation der Fahrzeugregistrierung in Clustern für inländische Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz in der Region zu unterstützen.
(6) Die Fahrzeugzulassungsbehörde ist dafür verantwortlich, Einrichtungen und geeignete Standorte für den Empfang und die Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsunterlagen und -verfahren bereitzustellen und der Entgegennahme und Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsverfahren auf dem öffentlichen Serviceportal Vorrang einzuräumen.
An den Zulassungsstellen für Fahrzeuge muss es einen Lageplan, einen Zeitplan für den Empfang der Bürger, ein Namensschild für die Zulassungsbeamten, Sitzplätze, Parkplätze und einen Briefkasten geben. Außerdem müssen an den Zulassungsstellen Vorschriften zu den Verfahren und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, zu Verstößen und zu den Strafen für Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften öffentlich ausgehängt sein.
Gemäß Absatz 1, Artikel 11 des Aufenthaltsgesetzes von 2020 umfasst der Wohnsitz eines Bürgers den ständigen Wohnsitz und den vorübergehenden Wohnsitz. |
Der Entwurf des Rundschreibens sieht daher vor, Fahrzeuge am vorübergehenden Wohnsitz zu registrieren.
Derzeit dürfen Bürger gemäß Artikel 3 des Rundschreibens 58/2020/TT-BGTVT (geändert durch Rundschreiben 15/2022/TT-BGTVT) Fahrzeuge nur an ihrem ständigen Wohnsitz zulassen.
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