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Bau eines „Zauns“, um Tycoons an der Manipulation von Banken zu hindern

VnExpressVnExpress23/11/2023

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Die Staatsbank möchte das Verhältnis von Aktienbesitz und Kreditvergabe an Aktionärsgruppen verschärfen, um den „Schatten“ der großen Jungs hinter den Banken einzuschränken.

Heute Nachmittag wird die Nationalversammlung voraussichtlich über das überarbeitete Gesetz über Kreditinstitute beraten, das zahlreiche Regelungsvorschläge zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Eigentümerschaft enthält.

Kreuzbeteiligungen sind das Phänomen, dass eine Bank Anteile an einer anderen Bank hält. Viele Experten halten dies in Vietnam nach wie vor für problematisch. Nach Ansicht der Abgeordneten der Nationalversammlung bergen Kreuzbeteiligungen bei Banken einige Risiken, wie etwa die Erhöhung des virtuellen Kapitals durch Kredite für Investitionen oder die gegenseitige Kapitalbeteiligung (direkt oder indirekt über Tochtergesellschaften und Enkel). Eine weitere Folge ist das Risiko einer Übernahme und Beherrschung durch Großaktionäre und verbundene Unternehmen: Mutterbank, Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen investieren gemeinsam in ein Unternehmen und besitzen Anteile, die die Geschäftstätigkeit von Geschäftsbanken kontrollieren.

Eines der wichtigsten Ziele bei der Ausarbeitung des überarbeiteten Gesetzes über Kreditinstitute besteht darin, die Manipulation eines Kreditinstituts durch eine Gruppe von Anteilseignern und verbundenen Personen einzuschränken. Der Entwurf des überarbeiteten Gesetzes über Kreditinstitute enthält daher zahlreiche Bestimmungen, um die Manipulation und den Einfluss einer Gruppe von Anteilseignern auf die Geschäftstätigkeit einer Bank einzuschränken.

Laut dem soeben an die Delegierten der Nationalversammlung gesandten erläuternden und angenommenen Bericht soll die Aktienbesitzquote für Einzelaktionäre wie bisher bei 5 % bleiben; die Grenze für institutionelle Aktionäre (einschließlich der Anzahl der Aktien, die diese Aktionäre indirekt besitzen) soll von 15 % auf 5 % gesenkt werden; der Anteil der Aktionäre und verbundenen Personen soll von 20 % auf 11 % gesenkt werden.

Maximale Eigentumsquote bei Banken Aktuelles Recht Änderungsantrag
Einzelaktionäre 5 % 5 %
Aktionäre und nahestehende Personen 20 % 15 %
Institutionelle Aktionäre (einschließlich indirekter Eigentümer) 15 % 10 %

Was die Einschränkung der Dominanz in Management und Verwaltung betrifft, sieht der Gesetzentwurf strengere Vorschriften für Fälle vor, in denen Personen nicht gleichzeitig Positionen in einem Kreditinstitut bekleiden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Autoritätspersonen der Bank in die Entscheidungen des Kreditinstituts eingreifen, es dominieren und sie in eine Richtung ändern können, die der dominierenden Gruppe von Einzelpersonen und Organisationen nützt.

Darüber hinaus ergänzt der Gesetzesentwurf auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über verbundene Personen von Managern und Führungskräften von Kreditinstituten sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über Anteilseigner, die 1 % oder mehr des Stammkapitals eines Kreditinstituts besitzen.

Neben der Begrenzung der Eigentumsquote einer Gruppe von Aktionären an einer Bank plant die Verwaltungsbehörde auch eine strengere Kontrolle des Kreditlimits für einzelne Kunden und verbundene Parteien, um die Konzentration der Kredite auf eine einzelne Kundengruppe zu begrenzen. Die geplante Reduzierung des Kreditlimits für einzelne Kunden und verbundene Parteien wird jedoch planmäßig umgesetzt, um plötzliche Auswirkungen auf den Bankbetrieb zu vermeiden.

Um die Auswirkungen zu minimieren, sieht der Entwurf einen Fahrplan vor, der die Kreditobergrenze innerhalb von fünf Jahren schrittweise auf 10 % des Eigenkapitals eines Kunden und 15 % des Eigenkapitals für Kunden und verbundene Unternehmen senkt. Für Nichtbanken-Kreditinstitute beträgt dieser Satz 15 % bzw. 25 %.

Bei der Gewährung eines Kredits, der den Höchstbetrag überschreitet, legt der Premierminister die Bedingungen und Dokumente für die Genehmigung des maximalen Kreditbetrags fest. Der Gesamtbetrag des über den Höchstbetrag hinaus gewährten Kredits einer Bank darf das Vierfache ihres Eigenkapitals nicht überschreiten.

Transaktion bei einer Geschäftsbank. Foto: Thanh Tung.

Transaktion bei einer Geschäftsbank. Foto: Thanh Tung

Als Gouverneurin Nguyen Thi Hong Mitte September auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung über die Lösung des Problems der gegenseitigen Beteiligung sprach, räumte sie ein, dass es „niemals passieren wird, wenn wir auf eine Verordnung warten, die dieses Problem gründlich behandelt“. Sie sagte, dass die Verordnung zur „Verschärfung“ der gegenseitigen Beteiligung zwar dazu beitragen werde, die Systemsicherheit zu gewährleisten und Risiken zu kontrollieren, sie werde sich jedoch auf den Aktienmarkt und die Marktregulierung der Wirtschaft auswirken.

Der Anteil der Einzelpersonen und Organisationen, die Anteile an Banken halten oder Kredite aufnehmen, lässt sich leicht ermitteln und überwachen. Die tatsächlichen Eigentümer mit der kontrollierenden Macht werden jedoch nicht in den Aufzeichnungen aufgeführt, wenn sie andere bitten oder beauftragen, in ihrem Namen Anteile zu halten, oder wenn sie Scheinfirmen gründen, um sich Kapital zu leihen.

So geht beispielsweise aus den jüngsten Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörde (Ministerium für öffentliche Sicherheit) der Saigon Bank (SCB) hervor, dass Frau Truong My Lan nur 4,98 % des Stammkapitals hält. Tatsächlich hält Frau Truong My Lan jedoch seit Oktober 2022 über 91 % der Bankaktien über 27 juristische und natürliche Personen. Von 2012 bis 2022 flossen über 90 % der ausstehenden Kredite der SCB über Tausende von gegründeten „Geisterfirmen“ an Frau Lans Gruppe.

„Auch der Entwurf des Kreditinstitutsgesetzes sieht dies als einen wichtigen Anpassungspunkt an“, erklärte Frau Hong. Die Kontrolle der Eigentumsverhältnisse von Privatpersonen und Unternehmen sei zudem schwierig, „wenn sie absichtlich andere in ihrem Namen auftreten lassen, ist das nicht zu bewältigen.“ Hierfür sei die Beteiligung der Ermittlungsbehörden erforderlich.

Daher ist die Staatsbank der Ansicht, dass es schwierig ist, Vorschriften zu erlassen, um dies umfassend zu handhaben. Es ist jedoch notwendig, dies umfassend zu handhaben und dabei die Inhalte des geänderten Gesetzes über Kreditinstitute und andere Lösungen wie die Verknüpfung nationaler Daten zur Bevölkerung und Unternehmensregistrierung sowie die Koordinierung der relevanten staatlichen Verwaltungsbehörden, Inspektions-, Ermittlungs- und Rechnungsprüfungsbehörden einzubeziehen.

Neben der Reduzierung von Cross-Ownership, das den Bankbetrieb manipuliert, erwähnt der Gesetzentwurf auch Maßnahmen zur frühzeitigen Intervention bei Kreditinstituten. Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung erklärte, dass es im Zuge der Annahme und Fertigstellung des Gesetzentwurfs zu den Bestimmungen über frühzeitige Intervention, Sonderkontrollen und Sonderkredite an Kreditinstitute viele unterschiedliche Meinungen gebe.

Einige Meinungen besagen, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Bestimmungen zum frühzeitigen Eingreifen noch nicht ausreichend seien und sorgfältig geprüft und überarbeitet werden müssten. Daher wird der Gesetzesentwurf nach seiner Annahme dahingehend überarbeitet, dass frühere Interventionen möglich sind. Konkret sollen die Verwaltungsbehörden Pläne für ein Eingreifen haben, wenn Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen Verluste von mehr als 15 % des Grundkapitals, des zugewiesenen Kapitals und der Rücklagen angehäuft haben.

Im Hinblick auf Sonderkredite sieht der Gesetzesentwurf keine Regelungen mehr vor, die Banken die Aufnahme von Sonderkrediten bei Einlagensicherungsorganisationen, anderen Banken und der Staatsbank, die Sonderkredite an Einlagensicherungsorganisationen vergibt, erlauben. Stattdessen dürfen Banken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sonderkredite bei anderen Organisationen aufnehmen.

Der Premierminister ist befugt, über Sonderdarlehen mit einem Zinssatz von 0 % pro Jahr an Banken unter besonderer Kontrolle zu entscheiden, da es sich hierbei um eine indirekte Verwendung staatlicher Mittel in Sonderfällen zur Gewährleistung der Systemsicherheit handelt.

Quynh Trang - Anh Minh


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