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Mehrwertsteuersenkung ab 1. Januar 2025

Việt NamViệt Nam03/01/2025

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1. Gegenstand der Mehrwertsteuerermäßigung

Gemäß den Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 1 des Dekrets 180 wird die Mehrwertsteuerermäßigung auf Waren- und Dienstleistungsgruppen angewendet, für die derzeit ein Steuersatz von 10 % gilt, mit Ausnahme der folgenden Waren- und Dienstleistungsgruppen:

- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäft, Metalle und vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte. Einzelheiten in Anhang I, herausgegeben mit Dekret 180.

- Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchssteuer unterliegen. Einzelheiten finden Sie in Anhang II, herausgegeben mit Dekret 180.

- Informationstechnologie gemäß dem Gesetz über Informationstechnologie. Einzelheiten in Anhang III, herausgegeben mit Dekret 180.

Notiz:

Die Mehrwertsteuerermäßigung für alle oben genannten Waren- und Dienstleistungsarten wird einheitlich auf die Phasen Import, Produktion, Verarbeitung und Handelsgeschäft angewendet. Für verkaufte Kohleprodukte (einschließlich abgebauter und vor dem Verkauf in einem geschlossenen Verfahren gesiebter und klassifizierter Kohle) gilt die Mehrwertsteuerermäßigung. Für Kohleprodukte, die in Anhang I des Dekrets 180 aufgeführt sind, gilt die Mehrwertsteuerermäßigung nicht für andere Phasen als Abbau und Verkauf.

Auch Unternehmen und Wirtschaftsgruppen , die einen geschlossenen Prozess zum Verkauf von Kohle implementieren, unterliegen einer Mehrwertsteuerermäßigung auf verkaufte Kohleprodukte.

- Falls die in den Anhängen I, II und III des Dekrets 180 aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder mit 5 % Mehrwertsteuer belegt sind, wird die Mehrwertsteuer nicht ermäßigt.

2. Mehrwertsteuerermäßigung

Das Dekret 180 legt den Mehrwertsteuerermäßigungssatz wie folgt fest:

- Unternehmen, die die Umsatzsteuer nach dem Abzugsverfahren berechnen, unterliegen für die oben genannten Waren und Dienstleistungen einem Umsatzsteuersatz von 8 %.

- Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, für die gemäß den oben genannten Vorschriften eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt.

3. So erstellen Sie eine Mehrwertsteuerrechnung bei reduzierter Mehrwertsteuer

- Für Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach dem Abzugsverfahren berechnen: Wenn Sie eine Mehrwertsteuerrechnung für Waren und Dienstleistungen ausstellen, für die eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt, schreiben Sie in die Zeile mit dem Mehrwertsteuersatz „8 %“; Mehrwertsteuerbetrag; Gesamtbetrag, den der Käufer zahlen muss. Auf der Grundlage der Mehrwertsteuerrechnung erklären Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, die Ausgangssteuer, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen kaufen, den Vorsteuerabzug entsprechend dem auf der Mehrwertsteuerrechnung angegebenen ermäßigten Steuerbetrag.

– Für Geschäftseinrichtungen (einschließlich Geschäftshaushalten und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf den Umsatz berechnen, gilt beim Erstellen von Verkaufsrechnungen für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, die einer Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen: Erfassen Sie in der Spalte „Gesamtbetrag“ den vollen Betrag der Waren und Dienstleistungen vor der Ermäßigung. Erfassen Sie in der Zeile „Gesamtbetrag der Waren und Dienstleistungen“ den um 20 % des Prozentsatzes auf den Umsatz reduzierten Betrag und vermerken Sie: „Ermäßigt … (Betrag) entsprechend 20 % des Prozentsatzes zur Berechnung der Mehrwertsteuer gemäß Beschluss Nr. 174/2024/QH15“.

Notiz:

Wendet das in Artikel 1 Punkt a, Klausel 2 des Dekrets 180 genannte Unternehmen beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Steuersätze an, muss der Steuersatz jeder Rechnung klar auf der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesen sein. Bei der Erbringung von Dienstleistungen muss der in Klausel 3 dieses Artikels vorgeschriebene Ermäßigungsbetrag klar auf der Verkaufsrechnung ausgewiesen sein.

Falls das in Punkt b, Klausel 2, Artikel 1 des Dekrets 180 vorgeschriebene Unternehmen Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, muss die Verkaufsrechnung den in Klausel 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Rabattbetrag klar ausweisen.

Falls das Unternehmen eine Rechnung ausgestellt und gemäß dem Steuersatz oder Prozentsatz zur Berechnung der Mehrwertsteuer deklariert hat, der nicht gemäß den Bestimmungen des Dekrets 180 reduziert wurde, verarbeiten Verkäufer und Käufer die ausgestellte Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Rechnungen und Dokumenten. Auf der Grundlage der verarbeiteten Rechnung muss der Verkäufer die Ausgangssteuer deklarieren und anpassen, der Käufer muss die Eingangssteuer (sofern zutreffend) deklarieren und anpassen.

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen müssen Waren und Dienstleistungen, für die eine Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommt, gemäß Formular Nr. 01 in Anhang IV, herausgegeben mit Dekret 180, zusammen mit der Mehrwertsteuererklärung deklarieren.

Dekret 180 tritt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

Sollten Steuerzahler bei der Umsetzung der Steuerpolitik auf Schwierigkeiten oder Probleme stoßen, wenden Sie sich bitte an die Steuerbehörde, um Unterstützung zu erhalten:

Propagandaabteilung – Unterstützung der Steuerzahler – Steuerbehörde der Provinz Quang Nam , Telefonnummer: 02353.852.536

Oder wenden Sie sich für konkrete Anweisungen direkt an das Finanzamt.


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Quelle: https://baoquangnam.vn/giam-thue-gia-tri-gia-tang-tu-ngay-1-1-2025-3146966.html

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