Dies ist der Inhalt des Rundschreibens des Innenministeriums , das die Arbeitszeiten, die Standardunterrichtszeiten und die Standardunterrichtsstundennormen für Dozenten in Ausbildungs- und Fördereinrichtungen für Kader, Beamte und öffentliche Angestellte regelt. Das Rundschreiben tritt am 15. Juni in Kraft.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Dozenten beträgt demnach 40 Stunden. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Dozenten (für Lehre, wissenschaftliche Forschung, Studium, Ausbildung und sonstige Aufgaben) beträgt nach Abzug der vorgeschriebenen freien Tage 1.760 Stunden.
Die wissenschaftliche Forschung ist Aufgabe der Lehrenden.
Die Unterrichtszeit im Ausbildungsplan wird in Regelunterrichtsstunden berechnet. Eine Regelstunde entspricht einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) direktem Unterricht oder Diskussion im Klassenzimmer (oder Fernunterricht).
Die Regellehrstundenzahl pro Jahr beträgt für Referendare maximal 90, für Dozenten 270, für Oberdozenten 290 und für Oberdozenten 310.
Demnach wird eine Vorlesungs- oder Diskussionsstunde im Unterricht mit 1 Standardstunde gezählt, eine Unterrichtsstunde zum Lösen von Situationsaufgaben mit 2–2,5 Standardstunden, eine Unterrichtsstunde zum Üben im Unterricht oder zum Erteilen eines thematischen Berichts mit 1,5–2 Standardstunden.
Ein Dozent leitet einen Studenten beim Schreiben einer Abschlussarbeit an, was 8–10 Standardstunden entspricht, er leitet einen Studenten beim Schreiben einer Forschungsarbeit, eines Essays oder eines Projekts an, was 3–5 Standardstunden entspricht, und er leitet einen Studenten an, einen Arbeitstag lang Feldforschung zu betreiben, was 3–4 Standardstunden entspricht.
Gemäß Rundschreiben 20 (2020) des Ministeriums für Bildung und Ausbildung gilt eine 50-minütige theoretische Vorlesung im Klassenzimmer (oder Online-Unterricht) als Standardunterrichtsstunde. Die Standardunterrichtsstundenzahl für Dozenten pro Schuljahr beträgt 200–350 Stunden. Dabei muss die Standardunterrichtsstunde im Klassenzimmer (oder Online-Unterricht) mindestens 50 % der vorgeschriebenen Menge betragen.
[Anzeige_2]
Quellenlink
Kommentar (0)