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Ausgabe von Identifikationskennzeichen aufgrund eines vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes?

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế29/09/2023

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Darf ich fragen, ob das Identifikationskennzeichen aufgrund eines vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes ausgestellt wird? – Leser Duy Cuong
Cấp biển số định danh theo nơi tạm trú hay thường trú?

1. Wird das Kennzeichen aufgrund eines vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes ausgestellt?

Insbesondere ist in Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA festgelegt, dass Fahrzeughalter, die Organisationen oder Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz (ständiger oder vorübergehender Wohnsitz) an einem Ort sind, ihre Fahrzeuge bei der Fahrzeugzulassungsbehörde an diesem Ort anmelden müssen.

Außer in dem Fall, in dem die Organisation oder Einzelperson, die die Versteigerung des Autokennzeichens gewinnt, ausgewählt wird, das versteigerte Kennzeichen bei der Verkehrspolizeibehörde, der Straßen- und Eisenbahnverkehrspolizeibehörde, der Straßenverkehrspolizeibehörde der öffentlichen Sicherheit der Provinz oder zentral verwalteten Stadt (nachfolgend als Verkehrspolizeibehörde bezeichnet), in der der Fahrzeugbesitzer seinen Hauptsitz oder Wohnsitz hat, oder bei der Verkehrspolizeibehörde, die das versteigerte Kennzeichen verwaltet, zu registrieren und auszugeben.

Bei der Zulassung eines Fahrzeugs besteht somit die Wahl zwischen der Ausstellung eines Kennzeichens am Ort des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes, außer im Falle des Gewinns einer Versteigerung eines Autokennzeichens. In diesem Fall besteht die Wahl zwischen der Zulassung des Kennzeichens, das bei der Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, gemäß den Vorschriften.

2. Verfahren zur erstmaligen Kennzeichenvergabe

Gemäß Artikel 12 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA sind die Verfahren für die erstmalige Fahrzeugzulassung wie folgt:

- Organisationen und Einzelpersonen, die Fahrzeuge registrieren, müssen die Bestimmungen von Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA einhalten; das Fahrzeug zur Fahrzeugzulassungsstelle bringen und die in den Artikeln 10 und 11 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA angegebenen Dokumente vorlegen.

- Nachdem der Zulassungsbeamte die Fahrzeugpapiere geprüft und die Gültigkeit des Fahrzeugs festgestellt hat, wird das Kennzeichen gemäß den folgenden Bestimmungen ausgestellt:

+ Ausstellung eines neuen Kennzeichens für den Fall, dass dem Fahrzeughalter kein Kennzeichen zugeteilt wurde oder er zwar ein Kennzeichen besitzt, aber ein anderes Fahrzeug anmeldet;

+ Neuausstellung entsprechend der Identifikationsnummer im Falle des Widerrufs der Identifikationsnummer.

Sollten das Fahrzeug oder die Fahrzeugpapiere nicht den Vorschriften entsprechen, ergänzen und vervollständigen Sie die Dokumente gemäß den Anweisungen des Zulassungsbeamten auf dem Dokumentenanweisungsformular.

- Erhalten Sie den Terminbescheid für die Ergebnisse, zahlen Sie die Fahrzeugzulassungsgebühr und erhalten Sie das Nummernschild (falls das Nummernschild gemäß den Bestimmungen in Punkt a, Klausel 2, Artikel 12, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA ausgestellt wurde). Falls der Fahrzeughalter die Ergebnisse der Fahrzeugzulassung per Post erhalten möchte, muss er sich bei der Postdienststelle registrieren.

- Erhalten Sie die Fahrzeugzulassungsbescheinigung und das Nummernschild (im Falle der Erteilung des Nummernschilds gemäß den Bestimmungen in Punkt b, Klausel 2, Artikel 12, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA) bei der Fahrzeugzulassungsstelle oder von einer öffentlichen Postdienststelle.

3. Verfahren zur Ausgabe, Änderung und Neuausgabe von Kennzeichen

Gemäß Artikel 18 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA gelten für die Ausstellung, den Umtausch und die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern folgende Verfahren:

- Bereitstellung vollständiger Online-Dienste für die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern (ausgenommen Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligen Nummernschildern)

+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA und fügen eine gescannte Kopie der Motornummer und der Fahrgestellnummer bei, wie im öffentlichen Serviceportal vorgeschrieben;

+ Nach der Überprüfung der Fahrzeugunterlagen auf ihre Gültigkeit sendet die Fahrzeugzulassungsbehörde dem Fahrzeughalter eine Aufforderung, die Fahrzeugzulassungsgebühr und die Gebühr für den öffentlichen Postdienst über das Portal des öffentlichen Dienstes zu bezahlen, um die Ergebnisse der Fahrzeugzulassung gemäß den Vorschriften zurückzusenden;

+ Fahrzeughalter erhalten den Fahrzeugschein bzw. das Kennzeichen nach Vorschrift von der öffentlichen Post.

- Teilweise Durchführung öffentlicher Online-Dienste (mit Ausnahme der in Klausel 1, Artikel 18, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA genannten Fälle)

+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA, reichen einen Antrag auf Ausstellung bzw. Neuausstellung gemäß Artikel 17 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA ein und zahlen die Gebühren gemäß den Bestimmungen; Fahrzeughalter müssen das Fahrzeug nicht zur Inspektion bringen (ausgenommen Fahrzeuge mit modifizierter oder geänderter Lackfarbe);

+ Nach Prüfung der Fahrzeugunterlagen auf Gültigkeit werden die Zulassungsbescheinigung und das Kennzeichen vorschriftsmäßig von der Zulassungsbehörde ausgestellt, neu ausgestellt oder geändert; das Zulassungsergebnis erhält der Fahrzeughalter bei der Zulassungsbehörde oder per Post.

Bei der Ausstellung bzw. Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung bleibt das Kennzeichen unverändert; für Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligen Kennzeichen wird vorschriftsmäßig ein neues Kennzeichen ausgestellt (Zulassungsbescheinigung und 3- oder 4-stelliges Kennzeichen werden eingezogen).

Bei einer Änderung des Kennzeichens von weißem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf gelben Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen oder von gelbem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf weißen Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen muss ein neues Identifikationskennzeichen ausgestellt werden (falls kein Identifikationskennzeichen vorhanden ist) bzw. das Identifikationskennzeichen neu ausgestellt werden (falls bereits ein Identifikationskennzeichen vorhanden ist).


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