Gemäß Absatz 3, Artikel 26 des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 dürfen Fahrer auf Autobahnen nur an dafür vorgesehenen Stellen anhalten oder parken. Muss der Fahrer an einer falschen Stelle anhalten oder parken, muss er das Fahrzeug von der Fahrbahn entfernen. Ist dies nicht möglich, muss der Fahrer anderen Fahrern ein Zeichen geben.
Auch gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 dürfen Standstreifen auf Autobahnen nur in einigen dringenden Notfällen genutzt werden, beispielsweise wenn das Fahrzeug ein technisches Problem hat oder der Fahrer oder Beifahrer im Fahrzeug gesundheitliche Probleme hat und nicht sicher weiterfahren kann.
Zu diesen Situationen zählen beispielsweise eine Fahrzeugpanne, die Notwendigkeit medizinischer Hilfe für die Fahrzeuginsassen oder eine andere Notsituation, in der der Fahrer nicht mehr weiterfahren kann.
Das Straßenverkehrsgesetz von 2008 schreibt vor, dass Fahrer ihre Fahrzeuge nur in dafür vorgesehenen Bereichen anhalten und parken dürfen.
Die aktuellen Gesetze enthalten keine spezifischen Vorschriften zum Anhalten zur Toilettenbenutzung auf der Autobahn. Daher wird das Anhalten zur Toilettenbenutzung nicht als Notfallsituation angesehen, die ausreicht, um die Nutzung des Standstreifens zu erlauben.
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes über Straßenverkehrsordnung und -sicherheit von 2024 (gültig ab 1. Januar 2025) dürfen Fahrer ihre Fahrzeuge nur in dafür vorgesehenen Bereichen anhalten oder parken. Bei technischen Problemen oder anderen Fällen höherer Gewalt, die sie zum Anhalten oder Parken zwingen, dürfen sie auf dem Standstreifen in Fahrtrichtung anhalten oder parken und müssen mit Warnblinkanlage blinken.
Falls das Fahrzeug nicht auf den Standstreifen fahren kann, muss es mit Warnblinkanlage blinken und mindestens 150 m hinter dem Fahrzeug ein Schild oder eine Warnleuchte aufstellen und umgehend die für die Verkehrssicherheit und -ordnung auf der Strecke zuständige Verkehrspolizeibehörde oder die Autobahnverwaltung benachrichtigen.
Obwohl noch immer heftig darüber diskutiert wird, ob der Gang zur Toilette als „Notfall“ gelten sollte, ist im Straßenverkehrsgesetz von 2008 und im Gesetz über Verkehrsordnung und -sicherheit, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, nicht festgelegt, dass es sich um einen Notfall handelt.
Gemäß Punkt d, Klausel 7, Punkt c, Klausel 11, Artikel 5 des Dekrets 100/2019/ND-CP, geändert und ergänzt durch das Dekret 123/2021/ND-CP, werden Personen, die ihr Fahrzeug (Auto) entgegen den Vorschriften auf der Autobahn anhalten oder parken, ohne anderen Fahrern durch Blinken mitzuteilen, dass sie zum Anhalten oder Parken gezwungen sind, mit einer Geldstrafe zwischen 10.000.000 und 12.000.000 VND belegt und ihr Führerschein wird für 2 bis 4 Monate entzogen.
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Quelle: https://vtcnews.vn/dung-xe-tren-cao-toc-de-di-ve-sinh-co-pham-luat-ar908104.html
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