Derzeit sieht Klausel 5, Artikel 8 des Rundschreibens 39/2016/TT-NHNN (geändert im Rundschreiben 06/2023/TT-NHNN) ein Verbot von Bankkrediten vor.
Dementsprechend dürfen Kreditinstitute keine Kredite für Kapitalbedarf vergeben: Zur Rückzahlung von Krediten beim verleihenden Kreditinstitut selbst, mit Ausnahme von Krediten zur Begleichung von während des Bauprozesses anfallenden Kreditzinsen, bei denen die Kreditzinskosten in die von den zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genehmigte Gesamtbauinvestition eingerechnet werden.
Derzeit ist der Kreditkarten-Fälligkeitsservice auf dem Kreditmarkt beliebt. Kreditnehmer sollten sich bewusst sein, dass diese Form äußerst riskant ist und sorgfältig überlegen sollten, ob sie daran teilnehmen möchten.
Wenn der Bankkredit fällig wird, können die Kreditnehmer die Rückzahlungsdauer umstrukturieren.
Dementsprechend legen Klausel 10, Artikel 2 und Artikel 19 des Rundschreibens 39/2016/TT-NHNN fest, dass die Umstrukturierung der Schuldentilgung die Zustimmung des Kreditinstituts zur Anpassung der Schuldentilgungsfrist und zur Verlängerung der Schulden wie folgt darstellt:
- Eine Anpassung der Rückzahlungsfrist liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist für einen Teil oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Zinsen der vereinbarten Rückzahlungsfrist zustimmt (einschließlich der Fälle, in denen die vereinbarte Anzahl der Rückzahlungsfristen unverändert bleibt), die Kreditlaufzeit jedoch unverändert bleibt;
- Eine Schuldenverlängerung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einer Verlängerung der Rückzahlungsdauer für Kapital und/oder Zinsen eines Kredits über die vereinbarte Kreditlaufzeit hinaus zustimmt.
Kreditinstitute prüfen und entscheiden über eine Umschuldung auf Grundlage des Kundenantrags, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kreditinstituts und der Ergebnisse der Bewertung der Schuldentilgungsfähigkeit des Kunden wie folgt:
- Ist ein Kunde nicht in der Lage, die Tilgung und/oder die Zinsen fristgerecht zurückzuzahlen, und wird er vom Kreditinstitut gemäß der angepassten Rückzahlungsfrist als in der Lage eingestuft, die Tilgung und/oder die Zinsen fristgerecht vollständig zurückzuzahlen, so erwägt das Kreditinstitut, die Rückzahlungsfrist für die Tilgung und/oder die Zinsen fristgerecht entsprechend der Rückzahlungsquelle des Kunden anzupassen; die Kreditlaufzeit bleibt unverändert.
- Wenn ein Kunde nicht in der Lage ist, den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen des Kredits innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit zurückzuzahlen, und das Kreditinstitut davon ausgeht, dass er in der Lage ist, den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf der Kreditlaufzeit vollständig zurückzuzahlen, prüft das Kreditinstitut eine Verlängerung der Kreditlaufzeit um eine der Rückzahlungsquelle des Kunden angemessene Laufzeit.
- Die Umschuldung erfolgt vor oder innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Fälligkeitsdatum und vereinbarter Rückzahlungsfrist.
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