Derzeit sieht Klausel 5, Artikel 8 des Rundschreibens 39/2016/TT-NHNN (geändert im Rundschreiben 06/2023/TT-NHNN) ein Verbot von Bankkrediten vor.
Dementsprechend dürfen Kreditinstitute keine Kredite für Kapitalbedarf vergeben: Zur Rückzahlung von Krediten beim verleihenden Kreditinstitut selbst, mit Ausnahme von Krediten zur Begleichung von während des Bauprozesses anfallenden Kreditzinsen, bei denen die Kreditzinskosten in die von den zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genehmigte Gesamtbauinvestition eingerechnet werden.
Derzeit sind Kreditkarten-Fälligkeitsdienste auf dem Kreditmarkt beliebt. Kreditnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Form äußerst riskant ist und sorgfältig abwägen sollten, ob sie daran teilnehmen möchten.
Wenn der Bankkredit fällig wird, können die Kreditnehmer die Rückzahlungsdauer umstrukturieren.
Dementsprechend legen Klausel 10, Artikel 2 und Artikel 19 des Rundschreibens 39/2016/TT-NHNN fest, dass die Umstrukturierung der Schuldentilgung die Zustimmung des Kreditinstituts zur Anpassung der Schuldentilgungsfrist und zur Verlängerung der Schulden wie folgt darstellt:
- Eine Anpassung der Rückzahlungsfrist liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist für einen Teil oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Zinsen der vereinbarten Rückzahlungsfrist zustimmt (einschließlich der Fälle, in denen sich die Anzahl der vereinbarten Rückzahlungsfristen nicht ändert), die Kreditlaufzeit jedoch unverändert bleibt;
- Eine Schuldenverlängerung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut sich bereit erklärt, den Zeitraum für die Rückzahlung des Kapitals und/oder der Zinsen eines Kredits über die vereinbarte Kreditlaufzeit hinaus zu verlängern.
Kreditinstitute prüfen und entscheiden über eine Umschuldung auf Grundlage des Kundenantrags, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kreditinstituts und der Ergebnisse der Bewertung der Schuldentilgungsfähigkeit des Kunden wie folgt:
- Ist ein Kunde nicht in der Lage, den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen fristgerecht zurückzuzahlen, und geht das Kreditinstitut davon aus, dass er den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen gemäß der angepassten Rückzahlungsfrist vollständig zurückzahlen kann, erwägt das Kreditinstitut, die Kapital- und/oder Zinsrückzahlungsfrist entsprechend der Rückzahlungsquelle des Kunden anzupassen; die Kreditlaufzeit bleibt unverändert.
- Wenn ein Kunde nicht in der Lage ist, den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen des Kredits innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit zurückzuzahlen, und das Kreditinstitut davon ausgeht, dass er in der Lage ist, den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf der Kreditlaufzeit vollständig zurückzuzahlen, erwägt das Kreditinstitut eine Verlängerung des Kredits mit einer Laufzeit, die der Rückzahlungsquelle des Kunden angemessen ist.
- Die Umschuldung erfolgt vor oder innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Fälligkeitsdatum und vereinbarter Rückzahlungsfrist.
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