Vorschriften zur Gebührenerhebung für die Bewertung und Ausstellung einer mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung
Das Finanzministerium hat soeben das Rundschreiben Nr. 09/2024/TT-BTC herausgegeben, das die Erhebungssätze, die Erhebung, Zahlung, Verwaltung und Verwendung von Gebühren für die Bewertung der Ausstellung von Registrierungszertifikaten für Multi-Level-Marketing regelt. Das Rundschreiben tritt am 21. März 2024 in Kraft.
Abbildung: Internet |
Laut Rundschreiben beträgt die Gebühr für die Bewertung und Ausstellung einer mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung: Für die Neuausstellung und Erneuerung eines mehrstufigen Verkaufsregistrierungszertifikats: 5.000.000 VND/01 Schätzung.
Für Fälle der Änderung und Ergänzung der Registrierungsbescheinigung für mehrstufige Verkaufsaktivitäten: 3.000.000 VND/01 Bewertung.
Organisationen, die Gebühren gemäß den Bestimmungen dieses Rundschreibens erheben, darunter: Ministerium für Industrie und Handel oder die staatliche Agentur des Ministeriums für Industrie und Handel, die mit der Prüfung von Unterlagen beauftragt ist, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Registrierungszertifikate für mehrstufige Verkaufsaktivitäten auszustellen.
Die Gebührenerhebungsorganisation darf 90 % des erhobenen Gebührenbetrags für Bewertungs- und Gebührenerhebungstätigkeiten gemäß den Bestimmungen von Klausel 4, Artikel 1 des Regierungserlasses Nr. 82/2023/ND-CP zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Regierungserlasses Nr. 120/2016/ND-CP vom 23. August 2016 zur detaillierten und richtungsweisenden Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über Gebühren und Abgaben einbehalten und 10 % des erhobenen Gebührenbetrags an den Staatshaushalt abführen.
Handelt es sich bei der Gebührenerhebungsorganisation um eine staatliche Behörde, die gemäß Klausel 3, Artikel 1 des Dekrets Nr. 82/2023/ND-CP keine Betriebsausgaben aus Gebührenerhebungsquellen bestreiten kann, so hat sie den gesamten Betrag der erhobenen Gebühren an den Staatshaushalt abzuführen. Die Kostenquelle für Bewertungs- und Gebührenerhebungsaktivitäten wird vom Staatshaushalt im Voranschlag der Gebührenerhebungsorganisation gemäß dem Ausgabenregime und den gesetzlich vorgeschriebenen Normen des Staatshaushalts festgelegt.
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