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Amtlich zugelassenes Fahrzeug am vorübergehenden Wohnsitz ab 15. August 2023

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế13/07/2023

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Am 1. Juli erließ der Minister für öffentliche Sicherheit das Rundschreiben 24/2023/TT-BCA zur Regelung der Ausstellung und des Entzugs von Zulassungen und Nummernschildern für Kraftfahrzeuge, das die Zulassung von Fahrzeugen am Ort des vorübergehenden Wohnsitzes ermöglicht.
Từ ngày 15/8, người dân được đăng ký xe tại nơi tạm trú từ ngày 15/8/2023
Ab dem 15. August 2023 können Personen Fahrzeuge an ihrem vorübergehenden Wohnsitz anmelden. (Quelle: TVPL))

Dementsprechend legt Artikel 4 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA die Fahrzeugzulassungsbehörde wie folgt fest:

(i) Die Verkehrspolizeibehörde registriert Fahrzeuge des Ministeriums für öffentliche Sicherheit; Fahrzeuge der in Anhang Nr. 01 dieses Rundschreibens genannten Behörden und Organisationen; Fahrzeuge diplomatischer Missionen, Vertretungen internationaler Organisationen in Vietnam und Fahrzeuge von Ausländern, die in solchen Behörden arbeiten.

(ii) Die Verkehrspolizeibehörde registriert die folgenden Fahrzeugtypen (mit Ausnahme der unter i) genannten Fahrzeugtypen):

- Personenkraftwagen, Traktoren, Anhänger, Sattelauflieger und Fahrzeuge mit ähnlichem Aufbau wie Personenkraftwagen (nachfolgend „Personenkraftwagen“ genannt) von Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz oder Wohnsitz in Bezirken oder Städten unter zentral verwalteten Städten; Städten, Landkreisen und Gemeinden unter Provinzen, in denen die Verkehrspolizeibehörde ihren Hauptsitz hat;

- Kraftfahrzeuge mit ersteigerten Nummernschildern; Erstzulassung von gesetzlich beschlagnahmten Fahrzeugen und Motorrädern mit einem Hubraum von 175 cm3 oder mehr von lokalen Organisationen und Einzelpersonen;

- Automobile, Motorräder, Motorroller (einschließlich Elektromotorräder) und Fahrzeuge mit motorradähnlicher Struktur (nachfolgend „Motorräder“ genannt) von ausländischen Organisationen und Einzelpersonen, einschließlich lokaler Konsularagenturen.

(iii) Die Polizei der Bezirke, Kleinstädte, Provinzstädte und zentral verwalteten Städte (nachfolgend Bezirkspolizei genannt) registriert die folgenden Fahrzeugtypen: Autos; Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort (mit Ausnahme der unter i, ii und iv genannten Fahrzeugtypen).

(iv) Die Gemeinde-, Bezirks- und Stadtpolizei (im Folgenden als Gemeindepolizei bezeichnet) führt die Fahrzeugregistrierung (mit Ausnahme der Fälle i und ii) wie folgt durch:

- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke und Städte zentral verwalteter Städte registriert Motorräder von inländischen Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz vor Ort.

- Die Polizei auf Gemeindeebene der Bezirke, Städte und Gemeinden der Provinz (mit Ausnahme der Polizei auf Gemeindeebene, in der die Verkehrspolizeibehörde sowie die Bezirks-, Stadt- und Gemeindepolizei ihren Hauptsitz haben) mit einer Neuzulassungszahl von 150 Fahrzeugen/Jahr oder mehr (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) führt die Registrierung von Motorrädern inländischer Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz am Ort durch.

(v) Für Sondergebiete entscheidet der Direktor der Provinzpolizeibehörde auf Grundlage der tatsächlichen Situation hinsichtlich der Anzahl der registrierten Fahrzeuge, der Art des Gebiets und der geografischen Entfernung in Abstimmung mit der Verkehrspolizeibehörde wie folgt über die Fahrzeugregistrierung:

- Bei Gemeinden mit weniger als 150 Neuzulassungen von Motorrädern pro Jahr wird die Gemeindepolizei die Fahrzeuge direkt registrieren oder die mit der Fahrzeugregistrierung betraute Kreis-, Stadt- oder Gemeindepolizei mit der Organisation der Fahrzeugregistrierung in Clustern beauftragen.

- In Gemeinden, deren Fahrzeuganzahl die Registrierungskapazität der Gemeindepolizei übersteigt, können neben der Gemeindepolizei, die die Fahrzeuge direkt registriert, auch die Bezirks-, Stadt- und Stadtpolizei sowie die Polizei der angrenzenden Gemeinden, die mit der Registrierung von Fahrzeugen beauftragt wurden, damit beauftragt werden, die Organisation der Fahrzeugregistrierung in Clustern für inländische Organisationen und Einzelpersonen mit Hauptsitz und Wohnsitz in der Region zu unterstützen.

(vi) Die Fahrzeugzulassungsbehörde ist dafür verantwortlich, Einrichtungen und geeignete Standorte für den Empfang und die Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsunterlagen und -verfahren bereitzustellen und dem Empfang und der Bearbeitung von Fahrzeugzulassungsverfahren auf dem öffentlichen Serviceportal Vorrang einzuräumen.

Die Zulassungsstelle muss über eine Karte, einen Zeitplan für den Empfang von Personen, ein Namensschild des Zulassungsbeamten, Sitzplätze, Parkplätze und einen Vorschlagskasten verfügen. Außerdem müssen Vorschriften zu den Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen, den Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, Verstößen und Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen öffentlich ausgehängt sein.

Gemäß Absatz 1, Artikel 11 des Aufenthaltsgesetzes von 2020 umfasst der Wohnsitz eines Bürgers den ständigen Wohnsitz und den vorübergehenden Wohnsitz.

Somit können Fahrzeuge gemäß Rundschreiben 24/2023/TT-BCA ab dem 15. August 2023 am vorübergehenden Wohnsitz offiziell registriert werden.

Rundschreiben 24/2023/TT-BCA tritt am 15. August 2023 in Kraft.

Derzeit können Fahrzeuge gemäß Artikel 3 des Rundschreibens 58/2020/TT-BCA (geändert durch Rundschreiben 15/2022/TT-BCA) nur am Ort des ständigen Wohnsitzes zugelassen werden.


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