Der Vorsitzende Richter des Obersten Volksgerichtshofs, Nguyen Huy Tien, spricht bei der Sitzung.
Am Morgen des 24. Juni verabschiedete die Nationalversammlung mit 407 von 423 Stimmen eine Resolution zur Ermächtigung der Volksstaatsanwaltschaft, Zivilklagen zum Schutz der Bürgerrechte gefährdeter Gruppen oder zum Schutz öffentlicher Interessen einzuleiten.
Diese Entschließung sieht die Pilotierung der Einleitung von Zivilklagen durch die Volksstaatsanwaltschaft zum Schutz der Bürgerrechte gefährdeter Gruppen oder zum Schutz öffentlicher Interessen vor, wenn es keinen Kläger gibt (nachfolgend als Zivilklagen im öffentlichen Interesse bezeichnet).
Diese Resolution gilt für die Volksstaatsanwaltschaft (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“), das Volksgericht (nachfolgend „Gericht“), die zuständigen Behörden, Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von Gerichtsverfahren und der Beilegung von Zivilverfahren im öffentlichen Interesse.
Die Einleitung und Beilegung von Zivilprozessen im öffentlichen Interesse erfolgt grundsätzlich gemäß dieser Verordnung. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften.
Die Staatsanwaltschaft darf nur dann ein Gerichtsverfahren einleiten, wenn sie Behörden, Organisationen und Einzelpersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dazu aufgefordert und ihnen empfohlen hat, ihre Rechte und Pflichten zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens wahrzunehmen, es aber niemanden gibt, der ein Gerichtsverfahren einleiten könnte.
In Zivilverfahren im öffentlichen Interesse, die von der Staatsanwaltschaft zum Schutz öffentlicher Interessen eingeleitet werden, kann keine Mediation stattfinden und der Beklagte kann keine Gegenklage einreichen.
Die zuständigen Behörden, Organisationen und Einzelpersonen sind für die Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht verantwortlich, wenn die Staatsanwaltschaft und das Gericht die in dieser Resolution und anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Aufgaben und Befugnisse erfüllen.
Zu den gefährdeten Gruppen zählen gemäß Artikel 3 zur Begriffsauslegung: a) Kinder im Sinne des Kindergesetzes; b) ältere Menschen im Sinne des Seniorengesetzes; c) Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengesetzes; d) Schwangere Frauen oder stillende Kinder unter 36 Monaten; d) Menschen mit eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit oder Verhaltensbeherrschung sowie Menschen, die gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ihre Zivilprozessfähigkeit verloren haben; e) Ethnische Minderheiten, die in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen leben, wie gesetzlich vorgeschrieben. Zu den öffentlichen Interessen zählen öffentliche Interessen und staatliche Interessen in den folgenden Bereichen: a) öffentliche Investitionen; b) Grundstücke, Ressourcen und sonstige öffentliche Vermögenswerte; c) ökologische Umwelt; d) Kulturerbe; d) Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit; e) Schutz der Verbraucherrechte. |
Laut VTV
Quelle: https://baothanhhoa.vn/thi-diem-vien-kiem-sat-khoi-kien-de-bao-ve-nhom-de-bi-ton-thuong-loi-ich-cong-253067.htm
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