(Dan Tri) – Das Ministerium für Bildung und Ausbildung (MOET) hat gerade das Rundschreiben 13 herausgegeben, in dem Standards und Bedingungen für die Beförderung von Berufsbezeichnungen für Vorschullehrer, Lehrer an öffentlichen Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie für Universitätslehrer festgelegt werden.
Im Rundschreiben 13 sind im Gegensatz zum Rundschreiben 34 keine Standards und Bedingungen für Beförderungsprüfungen für Lehrer festgelegt, da die Regierung das Format der Beförderungsprüfungen abgeschafft hat.
Konkret werden im neuen Rundschreiben lediglich die Standards und Voraussetzungen für die Anmeldung zur Versetzung in die Besoldungsgruppe II und I für Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte für Allgemeinbildung und Lehramt an Universitäten festgelegt.
Um als Vorschullehrer für die Klassenstufe III bis II in Betracht gezogen zu werden, müssen die Lehrer demnach zwei aufeinanderfolgende Berufsjahre vorweisen können, in denen sie die Aufgaben mit „gut“ oder besser erledigt haben.
Lehrer beaufsichtigen die Abiturprüfung 2024 (Foto: Thanh Dong).
Um für eine Beförderung von der zweiten in die erste Klasse in Betracht gezogen zu werden, müssen die Lehrkräfte fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer guten oder höheren Leistungsbewertung vorweisen können, davon mindestens zwei Jahre mit einer hervorragenden Leistungsbewertung.
Voraussetzung für die Beförderung in die Besoldungsgruppe II ist für Grundschul-, Sekundarschul-, Gymnasial- und Voruniversitätslehrer mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre mit guten Leistungen. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe I gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Vorschullehrer.
Das Rundschreiben 13 regelt außerdem konkret die Bestimmung der Dauer des Haltens eines gleichwertigen Berufstitels und schafft für die Gemeinden günstige Bedingungen bei der Berechnung der Dauer des Haltens des nächstniedrigeren Titels, wenn sich Lehrer zur Teilnahme an der Beförderung von Berufstiteln anmelden.
Dieser Inhalt hat zu Kontroversen geführt und viele Lehrer davon abgehalten, nach den alten Bestimmungen für eine Beförderung in Betracht gezogen zu werden, da der Begriff „Äquivalent“ nicht klargestellt war.
Insbesondere wird in Artikel 13 klargestellt, dass die Zeit, die auf die Zeit des Führens einer gleichwertigen Berufsbezeichnung als Lehrer angerechnet wird, die Zeit umfasst, in der man einen Lehrauftrag innehat, die Zeit, in der man sozialversicherungspflichtig arbeitet, und weitere von der zuständigen Behörde festgelegte Zeiten.
Probe- und Bewährungszeiten werden nicht angerechnet.
Bei der Beurteilung von beruflichen Standards im Rahmen einer Beförderung können Standards, die nicht durch Diplome, Zeugnisse, Entscheidungen, Leistungszertifikate usw. nachgewiesen werden, durch Beurteilungsprotokolle und Kommentare von Berufsgruppen, Fachgruppen ersetzt und von der Schulleitung, die die Lehrkraft direkt betreut, bestätigt werden.
Das Rundschreiben tritt am 15. Dezember in Kraft.
Die Bestimmungen des Rundschreibens 13 sind eine wichtige Rechtsgrundlage für die Kommunen, um die Förderung von Berufsbezeichnungen weiterhin umzusetzen und die Rechte der Lehrer zu gewährleisten.
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung teilte mit, dass gemäß den Richtlinien des Innenministeriums zur Festlegung der Struktur der Berufsbezeichnungen von Beamten im öffentlichen Dienst der maximale Anteil der Berufsbezeichnungen der Stufe I nicht mehr als 10 % und der maximale Anteil der Berufsbezeichnungen der Stufe II und gleichwertiger Stufen nicht mehr als 50 % betragen darf.
„Daher stehen die Qualitätsklassifizierungsstandards im Rundschreiben im Einklang mit den Anforderungen an die Struktur von Berufsbezeichnungen gemäß den Richtlinien des Innenministeriums und gewährleisten die Auswahl würdiger Lehrer, deren Beiträge anerkannt werden und die sich während ihrer Amtszeit um die Weiterentwicklung ihrer Karriere bemüht haben“, kommentierte das Ministerium für Bildung und Ausbildung.
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Quelle: https://dantri.com.vn/giao-duc/tieu-chuan-moi-ve-xet-thang-hang-giao-vien-len-hang-ii-va-i-20241101205946406.htm
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